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Kurzarbeit

Was ist Kurzarbeit?

Durch Kurzarbeit können bei erheblichem Arbeitsausfall betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden. Die Arbeitszeit wird während der Kurzarbeit reduziert. Bei „Kurzarbeit null“ wird gar nicht gearbeitet. Die damit für den Arbeitnehmer verbundenen Lohneinbußen werden durch das Kurzarbeitergeld, welches der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen kann, gemildert. Der Arbeitgeber spart durch die Einführung von Kurzarbeit Nettolohnkosten und auch Lohnnebenkosten.

Wer kann Kurzarbeitergeld beantragen?

Der Arbeitgeber kann bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.

Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld wird bewilligt, wenn die in den §§ 95 ff SGB III geregelten Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt ist (§§ 95 ff. SGB III).

10% der Arbeitnehmer müssen von dem Arbeitsausfall betroffen sein. Gibt es einen Betriebsrat, so ist die Stellungnahme des Betriebsrates vorzulegen.

Kurzarbeit kann nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers eingeführt werden. Diese Zustimmung des Arbeitnehmers kann bereits durch sog. Regelungen zur Kurzarbeit in Tarifverträgen, aber auch dem mit dem Arbeitnehmer geschlossen Arbeitsvertrag erteilt worden sein. Anderenfalls muss der Arbeitgeber die Zustimmung zur Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern durch eine individuelle Vereinbarung regeln.

Wer erhält Kurzarbeitergeld?

Für Arbeitnehmer, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Bei MinijobberInnen, Arbeitnehmer, welche die Regelaltersrente beziehen, Beamte, Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen sowie Azubis (bei Azubis Ausnahmen möglich) kann Kurzarbeit nicht eingeführt werden. Wenn diese die Ausbildung aufgrund der Kurzarbeit unterbrechen müssen. Auch für LeiharbeiterInnen kann vom Verleiher Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Kurzarbeit kann nicht eingeführt werden bei:

  • MinijobberInnen,
  • Arbeitnehmern, welche die Regelaltersrente beziehen,
  • Beamten,
  • Arbeitnehmern, die Krankengeld beziehen sowie
  • Azubis (bei Azubis Ausnahmen möglich), wenn diese die Ausbildung aufgrund der Kurzarbeit unterbrechen müssen.

Sind dennoch Kündigungen möglich?

Trotz Einführung von Kurzarbeit können Arbeitsverhältnisse fristlos gekündigt werden, wenn dies durch einen wichtigen Grund (§ 626 BGB) gerechtfertigt ist.

Das Arbeitsverhältnis kann ordentlich gekündigt werden, wenn dies durch verhaltens- oder personenbedingte Gründe sozial gerechtfertigt ist. In einem Kleinbetrieb kann ordentlich gekündigt werden, wenn die Kündigung weder willkürlich noch treuwidrig ist, mithin ein nachvollziehbarer, sachlicher Grund vorliegt.