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Mindestlohn – wie hoch ist mein Urlaubsentgelt/mein Urlaubsabgeltungsanspruch?

Vorab die schlechte Nachricht:

Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Frage gibt es noch nicht.

Nun aber die gute Nachricht:

das Bundesarbeitsgericht hat in Bezug auf das Arbeitnehmerentsendegesetz und die in diesem Zusammenhang einschlägige Mindestlohnverordnung für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen eine Entscheidung zu dieser Frage getroffen. Es steht zu erwarten, dass das Bundesarbeitsgericht entscheiden wird, dass die dortigen Grundsätze auch für das Mindestlohngesetz gelten.

Höhe des Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruchs bestimmt sich nach dem Mindestlohn

Ausgangspunkt ist zunächst, dass der Arbeitgeber Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Urlaubs ausfällt, nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu bezahlen hat. Spannend ist, in welcher Höhe der Arbeitgeber dies zahlen muss – insbesondere wenn es um Urlaubsgeld oder einen Urlaubsabgeltungsanspruch geht.

Das Bundesarbeitsgericht hat im o.g. Urteil entschieden, dass sich die Höhe des Urlaubsentgelts und der Urlaubsabgeltung nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten dreizehn Wochen bestimmt. Dies ergibt sich aus § 11 des Bundesurlaubsgesetzes. Nach Auffassung der Richter gilt das auch dann, wenn die Mindestlohnregelung gar keine „eigene“ Regelung zur Entgeltfortzahlung und zum Urlaubsentgelt enthält. Man orientiert sich dann an § 11 des Bundesurlaubsgesetzes bzw. den vorgenannten Grundsätzen.

Wichtig zu wissen ist jedenfalls, dass sich demgemäß die Höhe des Urlaubsentgelts und auch des Urlaubsabgeltungsanspruches am Mindestlohn orientiert. Anders ausgedrückt darf der Arbeitgeber hierfür nicht eine etwa niedrigere vertraglich vereinbarte Vergütung zur Berechnung heranziehen. Ich kann nur sagen „schönen Urlaub….“.

Und: Es bleibt also zu hoffen, dass das Bundesarbeitsgericht diese Grundsätze bald auch für das Mindestlohngesetz bestätigt.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Mai 2015, 10 AZR 191/14)


Fragen – oder Ihr Arbeitgeber zahlt nicht? Rechtsanwältin Dr. Sabine Reichert-Hafemeister, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie gerne an um einen Beratungstermin im Büro in Berlin-Lichterfelde West (Bezirk Steglitz-Zehlendorf) zu vereinbaren: Telefon: 030 679 665 434