Rückgabe Dienstwagen und Nutzungsausfallentschädigung
Sie sind Führungskraft oder Arbeitnehmer und Ihr Arbeitgeber fordert von Ihnen den Dienstwagen zurück? Ist das zulässig? Muss Ihnen der Arbeitgeber eine Nutzungsausfallentschädigung bezahlen?
Hier ein paar short facts:
Wann darf der Arbeitgeber den Dienstwagen zurückfordern/wann muss dieser zurückgegeben werden?
Es ist wie folgt zu differenzieren:
Dienstwagen wurde ausschließlich für dienstliche Zwecke überlassen: jederzeitige Rückforderung zulässig.
Dienstwagen zur Privatnutzung: Sie haben einen Anspruch, den Dienstwagen bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu nutzen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn im Arbeitsvertrag oder in einer Dienstwagenvereinbarung ein (wirksamer) sog. Widerrufsvorbehalt (der privaten Nutzung) geregelt wurde.
Widerrufsbehalt: Widerrufsgründe?
Der Widerrufsvorbehalt ermöglicht es dem Arbeitgeber, die Nutzung des Dienstwagens zu widerrufen und die Herausgabe zu verlangen. Eine Frist muss grundsätzlich nicht eingehalten werden.
Der Widerrufsvorbehalte muss wirksam vereinbart worden sein: d.h. Widerrufsgründe müssen angegeben werden und es muss sich hierbei um anerkannte Sachgründe handeln.
Diese sind z.B.
– Der Dienstwagen wird nicht mehr für dienstliche Zwecke benötigt (Bsp: wirksame Freistellung nach Ausspruch einer Kündigung, Elternzeit).
-Schlechte wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers.
Weiterhin darf der Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens 25% der Gesamtvergütung nicht überschreiten!
Nutzungsausfallentschädigung bei Entzug des Dienstwagens?
Hier ist bei einem zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen wie folgt zu differenzieren:
Nutzungsausfallentschädigung ja: Es wurde kein Widerrufsgrund vereinbart, d.h. der Arbeitnehmer darf den Dienstwagen eigentlich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses privat nutzen und der Arbeitgeber fordert dennoch die Herausgabe des Dienstwagens.
Höhe der Nutzungsausfallentschädigung: mtl. 1% des Listenpreises zum Zeitpunkt der Zulassung des Kfz.
Keine Nutzungsausfallentschädigung: wirksamer Widerrufsvorbehalt (s.o.). Beispiel: Freistellung nach Kündigung durch den Arbeitgeber.
TIPP
Nicht alle Widerrufsvorbehalte sind wirksam. Lassen Sie dies und ob Ihnen eine Nutzungsausfallentschäfigung zusteht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.
Sie haben Beratungsbedarf zu diesen oder anderen arbeitsrechtlichen Themen? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie ist ausschließlich auf die Bearbeitung von Arbeitsrechtsangelegenheiten spezialisiert. Vereinbaren Sie gerne unter 030-679665434 persönlichen Beratungstermin in ihrem Büro in Berlin- Lichterfelde- West (oder auch einen online- Beratungstermin). Sie erreichen uns zudem über unser Kontaktformular.