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Unwirksame Kündigung – wer darf die Kündigung erklären?

Grundsätzlich gilt: eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie bedarf der Schriftform, § 623 BGB. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Unwirksam ist eine Kündigung aber auch dann, wenn sie von jemandem erteilt wurde, der hierzu nicht befugt/bevollmächtigt war; denn nur derjenige, der „die Lizenz zum Kündigen“ hat, darf die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer aussprechen. Schlampigkeit im Hinblick auf eine Kündigung kann für den Arbeitgeber teuer werden.

Eine unwirksame Kündigung bedeutet für den Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde. Lassen Sie am besten durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen, ob die Kündigung wirksam erklärt wurde und welche Chancen Sie im Hinblick auf die Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung vor dem Arbeitsgericht haben. Im Einzelnen:

Wer ist zu einer Kündigungserklärung berechtigt?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Kündigung zu erklären.

  • In Einzelunternehmen, d.h., kleinen Betrieben, ist das oft einfach: Hier darf der Chef, d.h. der Inhaber des Unternehmens, kündigen.
  • In größeren Unternehmen ist es hingegen oftmals Usus, dass die „Lizenz zum Kündigen“, d.h. die Kündigungsberechtigung auf eine bestimmte Person übertragen wurde. Dies kann der Geschäftsführer, der Prokurist, der Personalleiter, der Filialleiter oder ein ansonsten hierzu Bevollmächtigter sein.

Grundsätzlich gilt: ohne Bevollmächtigung kann keine wirksame Kündigungserklärung erfolgen. Ob die Kündigungserklärung von einem hierzu Bevollmächtigten ausgesprochen wurde oder nicht, kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht für Sie herausfinden.

Wer ist zu einer Kündigungserklärung bevollmächtigt?

  • Der Geschäftsführer als vertretungsberechtigtes Organ.
  • Der Prokurist: er hat in der Regel eine allgemeine Vollmacht, das Unternehmen zu vertreten. Hierbei ist jedoch danach zu differenzieren, ob der Prokurist Einzelprokura oder Gesamtprokura hat. Nur wenn er Einzelprokura hat, ist er zum Ausspruch von Kündigungserklärungen allein bevollmächtigt.
  • Der Personalleiter, Filialleiter oder ein sonstiger direkter Vorgesetzter, wenn diese eine entsprechende Einzelvollmacht haben.

Wann muss der Arbeitgeber nachweisen, wen er für die Kündigungserklärung bevollmächtigt hat?

Der Geschäftsführer oder ein Prokurist mit Einzelprokura müssen die Bevollmächtigung nicht vorlegen/nachweisen, da diese im Handelsregister eingetragen ist. Hat ein Prokurist zusammen mit dem Geschäftsführer Gesamtprokura, müssen der Geschäftsführer und der Prokurist, d. h. beide die Kündigung unterschreiben.

Beim Personalleiter hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dieser die Bevollmächtigung bei der Kündigungserklärung grundsätzlich nicht nachweisen/vorlegen muss.  Es kommt jedoch auf die Einzelfallumstände an.

Alle anderen Personen wie zum Beispiel der Filialleiter oder ein sonstiger direkter Vorgesetzte müssen die Vollmacht bei Ausspruch der Kündigung nachweisen, d. h. der Kündigung beifügen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Arbeitnehmer beziehungsweise im Betrieb allgemein bekannt ist, dass diese Person bevollmächtigt ist, Kündigungen zu erklären. In der Rechtsprechung ist es umstritten, wann es allgemein bekannt ist, wer die Bevollmächtigung hat, eine Kündigung zu erklären und ob hierzu Rundmails oder ein Aushang am schwarzen Brett genügt. Auch hier kommt es auf die Einzelfallumstände an.

Tipps für Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer sollten genau hinschauen, wer die Kündigung ausgesprochen / unterschrieben hat. Wenn Unsicherheit darüber besteht, ob die Kündigungserklärung von einer hierzu bevollmächtigten Person unterzeichnet wurde, muss die Kündigung unverzüglich, d.h. binnen einer Woche gegenüber dem Arbeitgeber zurückgewiesen werden (§ 174 BGB). Damit einhergehend kann sich der Arbeitnehmer darauf berufen, dass die Kündigung unwirksam ist.

Der Arbeitgeber muss dann erneut (wirksam) kündigen. Am besten und sichersten ist es, wenn ein Anwalt für Arbeitsrecht beauftragt wird, der die Wirksamkeit der Kündigung prüft und auch, ob sie zurückgewiesen werden kann, damit die entsprechenden Formalien eingehalten werden. Generell gilt: wenn Sie die Frage, ob die Kündigung unwirksam ist, weil ein hierzu nicht Bevollmächtigte sie erklärt hat, überprüfen lassen wollen, müssen Sie schnell handeln.

Die Zurückweisung der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber gem. § 174 BGB muss binnen einer Woche nach Erhalt der Kündigung erfolgen. Nur binnen drei Wochen nach Erhalt/Zugang der Kündigung können Sie die Wirksamkeit der Kündigung durch eine Klage vor dem für Sie zuständigen Arbeitsgericht erheben.

Tipps für Arbeitgeber:

Arbeitgeber sollten genau prüfen, ob sie bei Ausspruch der Kündigung die Formalien einhalten und ob der Kündigungserklärung eine Vollmacht beigefügt werden muss oder nicht. Schlampigkeit kann teuer werden. Denn wenn ein nicht Bevollmächtigter die Kündigung erklärt, ist die Kündigung unwirksam.

Es kann dann zwar „nachgekündigt werden“ aber das Arbeitsverhältnis wurde durch die unwirksame Kündigung erst einmal nicht beendet. Gerade wenn ein Filialleiter oder sonstiger Vorgesetzter vom Arbeitgeber dazu bevollmächtigt ist, die Kündigung zu erklären, sollte die Vollmacht im Zweifel dem Kündigungsschreiben beigefügt werden.


Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und möchten eine Kündigung erklären oder haben eine solche erhalten? Sie haben Beratungsbedarf zu anderen arbeitsrechtlichen Themen? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät Sie gerne in diesen oder anderen arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie gerne unter 030 679 665 434 an, um einen Beratungstermin in ihrem Büro in Berlin Lichterfelde-West (Bezirk Steglitz-Zehlendorf) zu vereinbaren. Sie erreichen uns zudem unter unserem Kontaktformular.