© iStock.com/Mariakray

Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit – welche Handhabe haben Arbeitgeber?

Arbeitgeber zweifeln oftmals berechtigt an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Dieses Misstrauen ist insbesondere dann berechtigt, wenn der Arbeitnehmer des Öfteren vor oder nach dem Wochenende erkrankt, an Feiertagen oder nach dem Urlaub oder seine Arbeitsunfähigkeit sogar ankündigt.

Hoher Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Legt der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, so hat diese zunächst einen hohen Beweiswert. D. h., es besteht zunächst die Vermutung, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich arbeitsunfähig ist. Der Arbeitgeber muss, wenn er an dieser Arbeitsunfähigkeit berechtigte Zweifel hat, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern.

Wie kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern?

Das ist oftmals schwierig; denn eigene Nachforschungen darf der Arbeitgeber nur im allgemein zulässigen Rahmen antreten. Beispielsweise einen Privatdetektiv mit der Observation des Arbeitnehmers zu beauftragen ist dem Arbeitgeber nur dann gestattet, wenn hierdurch nicht in die Privatrechte des Arbeitnehmers eingegriffen wird.

Eine rein praktische Möglichkeit ist daher das direkte Gespräch mit dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist zwar nicht verpflichtet, Auskunft über seine Krankheit zu erteilen. In einem Gespräch mit dem Arbeitgeber muss er diesem aber, bevor er beim Arzt war, zumindest eine subjektive Bewertung seiner Unpässlichkeit mitteilen. War der Arbeitnehmer bereits beim Arzt, muss er diese Angaben so präzisieren, wie es ihm der Arzt mitgeteilt hat. Oftmals können jedoch für den Arbeitgeber aus der Reaktion des Arbeitnehmers viele Informationen abgeleitet werden. Dies kann das Misstrauen des Arbeitgebers entweder bestätigen oder beseitigen.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass der Arbeitgeber von der Krankenkasse verlangt, dass diese eine gutachterliche Stellungnahme beim medizinischen Dienst der Krankenversicherung einholt. Die Entscheidung darüber, ob die Krankenkasse dieses Gutachten einholt, liegt aber allein bei der Krankenkasse. Wenn diese anhand der Diagnosen des Arztes der Auffassung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit eindeutig ist, wird von der Einholung eines solchen Gutachtens abgesehen.

Wird die Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung jedoch eingeholt und ergibt sich aus dem Gutachten eine abweichende Beurteilung zu derjenigen des behandelnden Arztes, wird der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die Zweifel des Arbeitgebers sind dann berechtigt und nachgewiesen.

Zuletzt kann der Arbeitgeber bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit auch eine sofortige Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arbeitnehmer verlangen. Wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist und daher das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt, muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Bei berechtigten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber jedoch die sofortige Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arbeitnehmer verlangen. Wichtig ist, dass es sich um berechtigte Zweifel des Arbeitgebers handelt und keine Mutwilligkeit.

Welche Folgen haben berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers?

Verlangt der Arbeitgeber die sofortige Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und kommt der Arbeitnehmer dem nicht nach, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung solange verweigern, wie ihm die Bescheinigung nicht vorgelegt wird. Bestätigt die Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, dass die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht besteht, muss der Arbeitgeber ebenfalls keine Entgeltfortzahlung leisten.


Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät Sie gerne in Ihrem Büro in Berlin Lichterfelde-West (Bezirk Steglitz-Zehlendorf). Rufen Sie unter 030 679 665 434 an um einen Termin zu vereinbaren.