© iStock.com/Mariakray

Leitender Angestellte- hohe Abfindung aber wie?

Sie sind leitender Angestellter /Führungskraft, der Arbeitgeber möchte das Arbeitsverhältnis beenden und Sie möchten eine möglichst hohe Abfindung? Nachfolgend ein paar „Best Practice Tipps“.

Als leitender Angestellter haben Sie in einer solchen Situation im Prinzip nur zwei Möglichkeiten: Kündigungsschutzklage erheben oder Aufhebungsvertrag vereinbaren.

Kündigungsschutzklage

Wenn Sie ein leitender Angestellter im Sinne des § 14 II KSchG sind (also kurz gefasst zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt sind) unterliegen Sie dem sog. eingeschränkten Kündigungsschutz. Ob Sie „Leitender“ im Sinne des § 14 II KSchG sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Als „Leitender“ können Sie eine Kündigungsschutzklage erheben, Sie unterliegen jedoch dem sog. einschränkten Kündigungsschutz. Der Knackpunkt ist: der Arbeitgeber kann einen sog. Auflösungsantrag gem. § 9 KSchG stellen mit der Folge, dass das Arbeitsgericht lediglich noch über die Höhe der Abfindung (§ 10 KSchG) zu entscheiden bzw. eine angemessene Abfindung festzusetzen hat (verkürzte Darstellung der Rechtslage).

O,5er Faktor oder mehr?
In einem solchen Falle ist der Ausgangs- bzw. Ansatzpunkt für die Abfindung 0,5 Bruttomonatsvergütungen pro Beschäftigungsjahr. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht Hamm am 17. August 2020 (Az:8 Sa 1271/18) entschieden, dass ein Faktor in Höhe von 0,75 Bruttomonatsvergütungen pro Beschäftigungsjahr anzusetzen war. Die Besonderheit bestand darin, dass der Kläger 55 Jahre alt und 18 Jahre beim Arbeitgeber tätig war.  Ein 55- jähriger habe altersbedingt schlechtere Arbeitsmarktperspektiven und deshalb einen erhöhten Absicherung- und Ausgleichsbedarf. Daher sprach das LAG dem dortigen Kläger eine Abfindung auf der Basis des 0,75er Faktors zu. Dass ein 55- jähriger eine längere Anspruchsdauer, was das Arbeitslosengeld angeht habe sei ebenso irrelevant wie die Tatsache, dass der Kläger bereits einen neuen Job hatte, so das LAG Hamm.

Was die Höhe der Abfindung anbetrifft, so gibt § 10 KSchG dem Gericht im Übrigen folgende Höchstgrenzen vor:

  • Grundsätzlich bis zu 12 Bruttomonatsgehälter
  • Arbeitnehmer ist 50 Jahre alt und hat länger als 15 Jahre beim Arbeitgeber gearbeitet: 15 Bruttomonatsgehälter
  • Arbeitnehmer ist 55 Jahre alt und hat länger als 10 Jahre beim Arbeitgeber gearbeitet: 20 Bruttomonatsgehälter

Aufhebungsvertrag: Vorteil: Abfindungshöhe frei verhandelbar

Ein Aufhebungsvertrag kann geschlossen werden, wenn keine Kündigung vorliegt. Der große Vorteil eines Aufhebungsvertrages besteht darin, dass Sie die Abfindungshöhe frei verhandeln können und grundsätzlich nicht an die oben dargestellten Beschränkungen des § 10 KSchG bzw. den 0,5er Faktor gebunden sind.

1,0er Faktor oder mehr?
Tendenziell kann man sagen, dass sich die Abfindungshöhe in Aufhebungsverträgen von leitenden Angestellten/Führungskräften eher im Bereich des 1,0 er Faktors, manchmal sogar im Bereich des 1,5er Faktors bewegt.

Natürlich gibt es hiervon Abweichungen „nach oben und unten“. Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Jede Beendigungssituation ist anders und es ist auch von Arbeitgeber zu Arbeitgeber und Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist, welche Abfindungshöhe bezahlt wird.

Mit einem Aufhebungsvertrag umgehen Sie ein langwieriges, manchmal nervenaufreibendes und teures Kündigungsschutzverfahren, dessen Ausgang ungewiss ist. In der Regel schaffen Sie mit einem Aufhebungsvertrag relativ schnell Rechtsklarheit.

Wichtig ist, dass Sie einen Aufhebungsvertrag immer von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, bevor Sie ihn unterzeichnen. Nur so lassen sich zum Beispiel sozialversicherungsrechtliche Nachteile vermeiden (Sperre mit dem Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes) und nur so ist gewährleistet, dass im Aufhebungsvertrag alles Notwendige geregelt ist und das auch rechtssicher. Meist lässt sich auch noch etwas herausverhandeln…


Sie haben Fragen zu diesen oder anderen arbeitsrechtlichen Themen? Ich bin Fachanwältin für Arbeitsrecht und ausschließlich auf die Bearbeitung von Arbeitsrechtsangelegenheiten spezialisiert. Ich habe unzählige Beendigungssituationen begleitet und biete Ihnen eine langjährige Expertise im Arbeitsrecht. Schneller Beratungstermin? Rufen Sie gerne unter 030-679665434 an oder kontaktieren Sie mich via Kontaktformular. Mein Büro finden Sie in Berlin Lichterfelde- West. Ich berate deutschlandweit (auch online).