Abfindung – Höhe und Voraussetzungen
Eine Abfindung wird oft bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (z. B. aufgrund von Regelungen in Sozialplänen oder Tarifverträgen) gibt es für Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch auf eine Abfindungszahlung und für Arbeitgeber keine Verpflichtung hierzu.
Allerdings werden Abfindungszahlungen oftmals freiwillig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Dies kann durch den Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages oder bei einer vergleichsweisen Einigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage erfolgen.
Höhe der Abfindung
Für die Abfindungshöhe gibt es dennoch eine sog. Faustformel, die sich an § 1 a des Kündigungsschutzgesetzes orientiert. Sie lautet:
„ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“.
Von dieser Faustformel kann jedoch „nach oben oder unten“ abgewichen werden. Dies ist von verschiedenen Faktoren abhängig – zum Beispiel von der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers oder ob das Arbeitsverhältnis nur kurze oder lange Zeit bestand. Insbesondere hängt die Höhe der Abfindung aber davon ab, wie bestandssicher das Arbeitsverhältnis ist oder ob eine bereits ausgesprochene Kündigung wirksam oder unwirksam ist.
Zahlung der Abfindung
Die Abfindungszahlung ist zwar nicht steuerfrei, jedoch steuerbegünstigt. Grundsätzlich ist sie weder auf das Arbeitslosengeld anzurechnen, noch droht eine Sperre mit dem Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes – dies insbesondere, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird.
Hiervon gibt es aber Ausnahmen, die man als Arbeitnehmer zur Vermeidung von Nachteilen unbedingt beachten sollte.
Die Angemessenheit der Abfindungshöhe hängt wesentlich von der Bestandssicherheit oder Wirksamkeit einer Kündigung ab. Dies und ob die Abfindungszahlung zu hoch oder zu gering ist, beurteile ich als Fachanwältin für Arbeitsrecht rechtlich, so das ich die Abfindungshöhe entsprechend aushandeln kann.
Arbeitnehmern helfe ich dabei einzuschätzen, ob eine Sperre bei dem Bezug des Arbeitslosengeldes droht. In einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag, aber auch in einer vergleichsweisen Einigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, können weitere sachgerechte Regelungen getroffen werden um Streit zu vermeiden. Dies betrifft z. B. eine etwaige Freistellung, Resturlaubsansprüche sowie das Zwischen- oder Beendigungszeugnis und ist sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von Interesse.
Rechtsanwältin Dr. Sabine Reichert-Hafemeister, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie gerne an um einen Beratungstermin in der Kanzlei in Berlin-Lichterfelde West (Bezirk Steglitz-Zehlendorf) zvereinbaren: Telefon: 030 679 665 434