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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von verschiedenen Ärzten und der Arbeitgeber observiert – zulässig oder Geldentschädigungsansprüche?

Im zu entscheidenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht der Klägerin eine Geldentschädigung zugesprochen:

Wer kennt das nicht: der Arbeitnehmer ist längere Zeit arbeitsunfähig, er legt dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor- und zwar ausgestellt von verschiedenen Ärzten. Der Arbeitgeber hat Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, weil die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von verschiedenen Ärzten ausgestellt wurden. Er beauftragt einen Detektiv, der den Arbeitnehmer – natürlich heimlich – observiert und dem Arbeitgeber möglichst Nachweise dafür liefern soll, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat.

Brisant wird es für den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer merkt, dass er heimlich observiert wird und das der Arbeitgeber dahinter steckt. Bemerkt hat die Arbeitnehmerin das dadurch, dass der Observationsbericht im Kündigungsschutzverfahren als Beweismittel angeboten wurde….

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

Im zu entscheidenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Klägerin (der observierten Arbeitnehmerin) eine Geldentschädigung i.H.v. 1.000,00 € zugesprochen, weil das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt wurde. Das BAG hat sich nicht nur positioniert, in dem es ausgeführt hat, dass das Vorlegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von verschiedenen Ärzten nicht grundsätzlich Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt. Es war daher insbesondere der Meinung, dass die heimliche Observation der Klägerin rechtswidrig i.S.d. § 32 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sei, da es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die Klägerin die Arbeitsunfähigkeit vortäuscht.

Ob eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, die Schmerzensgeldansprüche auslöst, ist anhand der Einzelfallumstände zu beurteilen. Von Bedeutung war hierbei u.a., was Anlass und Beweggrund für die Observation war.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht am eigenen Bild. Daher darf jeder darüber entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht werden und verwendet werden dürfen. Gemessen an § 32 BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten zu Aufdeckung von Straftaten wie etwa dem Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit nur dann erhoben werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht des Vortäuschens der Arbeitsunfähigkeit begründen, die – in diesem Falle Observation – notwendig war und es auch kein milderes Mittel gab, das etwaige Vortäuschen der Straftat anderweitig nachzuweisen.

Das BAG war im vorliegenden Fall der Auffassung, dass der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse daran gehabt habe, die Arbeitnehmerin (Klägerin) zu observieren. Die Klägerin habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen haben einen hohen Beweiswert. Ernsthafte Zweifel daran, dass die Klägerin die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe bestünden nicht. Die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit nicht etwa angekündigt. Entscheidend war, dass das BAG die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit auch nicht darin begründet sah, dass die Klägerin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von verschiedenen Ärzten vorlegte. Hierbei war jedoch der Krankheitsverlauf der Klägerin von Relevanz.

Zitat: BAG vom 19. Februar 2015, 8 AZR 1007/13


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Rechtsanwältin Dr. Sabine Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin-Lichterfelde West (Bezirk Steglitz-Zehlendorf).