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Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar

Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts:

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung geändert. Bereits am 22. September 2015 hat es entschieden, dass ein einmal entstandener Urlaubsabgeltungsanspruch auch vererbbar ist. Dies eröffnet den Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers die Möglichkeit, den Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

Konsequenz infolge der Aufgabe der Surrogatstheorie:

Das Urteil ist logisch konsequent; das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Jahr 2009 die so genannte Surrogatstheorie aufgegeben. Demgemäß ist der Urlaubsabgeltungsanspruch kein Schadensersatzanspruch sondern ein reiner Geldanspruch. Geldansprüche sind vererblich. Demzufolge muss auch der Urlaubsabgeltungsanspruch vererblich sein.

Sachverhalt:

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: der Erblasser war Lehrer. Seit dem 9. Januar 2008 war er als schwerbehinderter Mensch anerkannt und ab diesem Zeitpunkt bis zu seinem Tod arbeitsunfähig krank. Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit konnte er seinen Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen.

Gegenstand der Klage war somit der Urlaubsabgeltungsanspruch für die nicht genommenen Urlaubstage. Das spannende an dem Fall war, dass die Erben des Erblassers diesen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend gemacht haben. Das Bundesarbeitsgericht hatte somit darüber zu entscheiden, ob den Erben der Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht, das heißt ob der Urlaubsabgeltungsanspruch vererblich ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung bejaht.

Die Begründung der Entscheidung: Urlaubsabgeltungsanspruch ist als Geldanspruch vererblich

Das Bundesarbeitsgericht hat den Erben des Erblassers den Urlaubsabgeltungsanspruch zugesprochen. Grund hierfür ist im Wesentlichen, dass es den Urlaubsabgeltungsanspruch als reinen Geldanspruch angesehen hat. Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet, d.h. im Urteil folgendes ausgeführt (Zitat aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 2015, Az. 9 AZR 170/14):

„Der Erblasser erwarb mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Abgeltungsanspruch für die im Jahr 2009 entstandenen gesetzlichen Urlaubsansprüche im Umfang von 25 Arbeitstagen. (…). Der verbleibende Zahlungsanspruch iHv. 2.217,71 Euro brutto nebst Zinsen ist mit dem Tod des Erblassers gemäß § 1922 BGB auf die Klägerinnen in Erbengemeinschaft übergegangen. Aus der Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als reiner Geldanspruch folgt, dass dieser Anspruch weder von der Erfüllbarkeit oder Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs abhängt noch mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht. Vielmehr ist er vererbbar“.


Bei Fragen rund um den Urlaubsabgeltungsanspruch berät Sie Rechtsanwältin Dr. Reichert -Hafemeister, Fachanwältin für Arbeitsrecht gerne in Ihrem Büro in Berlin-Lichterfelde West.

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