Fallstricke im Arbeitsvertrag – wichtige Tipps
Wer einen Arbeitsvertrag unterzeichnet, sollte genau prüfen, was er unterschreibt. Bevor der Arbeitsvertrag unterzeichnet ist, können Sie als Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber über einzelne Klauseln noch verhandeln.
Ist der Arbeitsvertrag erst einmal unterschrieben, ist das nicht mehr möglich. Nicht jede Klausel, die im Arbeitsvertrag vereinbart wird ist wirksam, geschweige denn für Sie als Arbeitnehmer günstig.
Ich möchte Ihnen im Folgenden ein paar wichtige Tipps geben:
Tipp 1: Gehalt und zusätzliche Zahlungsleistungen (Weihnachtsgeld, Provision, Vergütung der Überstunden)
Gehalt
Im Vertrag sollte die Höhe Ihres monatlichen Gehalts geregelt werden. Man kann entweder die Höhe des Stundenlohnes regeln oder aber ein pauschales Bruttomonatsgehalt.
Weihnachtsgeld und Provision
Wenn auf Ihr Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag anwendbar ist und Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld oder eine Provision vereinbart werden, muss dies ebenfalls im Vertrag geregelt sein. D.h. die Höhe der Zahlung, wie sich diese im Falle einer Provisionszahlung berechnet und auch der Auszahlungszeitpunkt sollten geregelt werden.
Überstunden
Achten Sie bitte unbedingt darauf, was in Ihrem Vertrag hinsichtlich der Überstunden vereinbart wurde. Eine Klausel, wonach das Ableisten von Überstunden pauschal mit dem Bruttomonatslohn abgegolten wird, ist in der Regel unwirksam. Für Sie als Arbeitnehmer ist das aber nicht schlimm; denn ist die Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam, hat das zur Folge, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden dennoch bezahlen muss.
Gleiches gilt grundsätzlich, wenn im Vertrag keine Regelung hinsichtlich der Vergütung der Überstunden enthalten ist: auch dann muss der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden bezahlen.
Etwas anderes gilt jedoch unter anderem dann, wenn der Arbeitnehmer Dienste höherer Art leistet (z.B. Führungskräfte, leitende Angestellte, Geschäftsführer) oder wenn das Bruttomonatsgehalt über der Beitragsbemessungsgrenze (2016: 6.200,00 € Brutto West/ 5.400,00 € Brutto Ost) liegt. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden nicht bezahlen.
Tipp 2: Aufgabengebiet
Die Beschreibungen Ihres Aufgabengebietes legt fest, welche Aufgaben Sie schulden. Je präziser die Tätigkeit u.a. nach Einsatzort und Umfang im Arbeitsvertrag beschrieben wird, desto geringer ist der Spielraum des Arbeitgebers, Ihnen anderweitige Aufgaben zuzuweisen.
Beispiel: Ist vereinbart, dass Sie als Sachbearbeiter arbeiten kann man Ihnen keine Arbeit in der Produktion zuweisen.
Tipp 3: Arbeitsort/Versetzung
Gleiches gilt für Vereinbarungen hinsichtlich des Arbeitsortes. Wenn im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass Ihr Arbeitsort Berlin ist, darf der Arbeitgeber Sie nur dann in die Filiale nach München versetzen, wenn er im Arbeitsvertrag eine so genannte Versetzungsklausel, d.h. einen Versetzungsvorbehalt vereinbart. Aber aufgepasst: nicht jede so genannte Versetzungsklausel ist wirksam.
Aufpassen müssen Sie zudem, wenn Ihr Arbeitgeber eine Filiale in München hat und im Arbeitsvertrag den Arbeitsort Berlin gerade nicht festgelegt. Dies kann für den Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnen, Sie in die Filiale nach München zu versetzen.
Tipp 4: Kündigungsfristen
Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelungen zu Kündigungsfristen und ist auch kein Tarifvertrag anwendbar, so gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB. Gemäß § 622 Abs. 1 BGB kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in den ersten zwei Jahren des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
Wenn das Arbeitsverhältnis bereits zwei Jahre bestanden hat, kommen für eine arbeitgeberseitige Kündigung die sogenannten gestaffelten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB zum Tragen. Nach zwei Jahren beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. Nach fünf Jahren des Bestands des Arbeitsverhältnisses erhöht sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber auf zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats usw.
Längere Kündigungsfrist vereinbaren ist möglich:
Es ist zulässig, dass Sie sich als Arbeitnehmer durch eine längere Kündigungsfrist absichern. Wie geht das? Man kann zum Beispiel mit dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber „von Anfang an“ nur z.B. mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden darf. Wenn auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag anwendbar ist, kommen jedoch die dortigen Regelungen zum Tragen.
Fazit:
Als Arbeitnehmer sollten Sie den Arbeitsvertrag unbedingt gründlich durchlesen, bevor Sie ihn unterzeichnen. Sie sollten genau darauf achten, was im Arbeitsvertrag vereinbart wird. Denn daran haben Sie sich – und auch Ihr Arbeitgeber – nach Unterzeichnung zu halten. Nicht jede Klausel, die im Arbeitsvertrag vereinbart wird ist wirksam, geschweige denn für Sie als Arbeitnehmer günstig. Wir prüfen Ihren Arbeitsvertrag gerne, bevor Sie diesen unterzeichnen.
Anwälte für Arbeitsrecht gibt es viele. Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister hingegen ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und bearbeitet zudem ausschließlich Arbeitsrechtsangelegenheiten. Rufen Sie gerne unter 030 679 665 434 an, um einen Beratungstermin in ihrem Büro in Berlin Lichterfelde-West, Bezirk Steglitz Zehlendorf, zu vereinbaren. Außerhalb unserer Bürozeiten können Sie gerne unser Kontaktformular verwenden.