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Kein Widerruf der Dankes-, Bedauern- und Grußformel im Zeugnis

Macht der Arbeitnehmer eine Zeugniskorrektur geltend, so darf der Arbeitgeber dies nicht grundlos zum Anlass nehmen, die Dankes-, Bedauern – und Grußformel aus dem Zeugnis zu entfernen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 6. Juni 2023 (BAG, 9 AZR 272/22).

Dankes-, Bedauern – und Grußformel

Eine Dankes- , Bedauern – und Grußformel wertet ein Zeugnis auf. Fehlt sie, wertet sie ein Zeugnis ab.

Sie lautet z.B.:
„Wir danken Herrn/Frau xy für die stets guten Leistungen und bedauern sein/ihr Ausscheiden sehr. Wir wünschen ihm/ihr für die Zukunft beruflich und privat alles Gute und weiterhin Erfolg.“

Hierauf hat der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BAG zwar keinen Rechtsanspruch. Eine solche Formel ist vielmehr eine sog. freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Verstoß gegen das Maßregelungsverbot

Macht der Arbeitnehmer eine Zeugniskorrektur geltend und nimmt der Arbeitgeber dies zum Anlass, die im Zeugnis bisher enthaltene Dankes- , Bedauern – und Grußformel zu entfernen, ohne dass es hierfür einen Grund gibt und ohne dass die geltend gemachte Korrektur diese Formel betrifft, so verstößt das laut BAG gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Die Folge: der Arbeitgeber hat die vorgenannte Formel im Zeugnis zu belassen.

Denn macht der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte geltend (hier: Zeugniskorrektur), so darf er hierfür vom Arbeitgeber nicht gemaßregelt werden, indem der Arbeitgeber grundlos Passagen des Zeugnisses abändert, die der Arbeitnehmer gar nicht korrigiert haben möchte.

Entscheidend ist hierbei u.a., dass die Richter im Urteil ausführten, dass das Maßregelungsverbot auch für sog. freiwillige Leistungen (also solche, auf welche der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat) und nicht nur während des Arbeitsverhältnisses, sondern auch danach gilt.


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