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Kündigung einer Schwangeren diskriminierend? Geldentschädigungsanspruch?

Grundsätzlich gilt:

Schwangeren und Müttern kurz nach der Entbindung (bis vier Monate nach der Entbindung) kann nur im Ausnahemfall wirksam gekündigt werden.

Sie genießen sogenannten besonderen Kündigungsschutz. Dies ist in § 9 des Mutterschutzgesetzes (MSchG) geregelt und gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hat.

Schwangeren und Müttern kurz nach der Entbindung kann vom Arbeitgeber somit nur ausnahmsweise und auch nur dann wirksam gekündigt werden, wenn die Arbeitsschutzbehörde der Kündigung zugestimmt hat. Diese stimmt der Kündigung nur in Ausnahmefällen zu.

Zum einen darf die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, es darf also nicht gekündigt werden, weil die Arbeitnehmerin schwanger ist. Zum anderen muss ein Grund vorliegen, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, die Schwangere weiter zu beschäftigen. Die Anforderungen an solch einen Grund sind hoch. Für Arbeitgeber ist es daher oft sehr schwierig, einer Schwangeren/Mutter wirksam zu kündigen.

Kündigt der Arbeitgeber ohne vorherige Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde, so ist diese Kündigung formal unwirksam.

Mehrfache Kündigungen diskriminierend?

Oft versuchen Arbeitgeber „händeringend“ die schwangere Mitarbeiterin loszuwerden und kündigen das Arbeistverhältnis nicht nur einmal sondern mehrfach. Besonders spannend war daher ein vom Arbeitgericht Berlin zu entscheidender Fall.

Kündigt – wie im vom Arbeitsgericht Berlin am 8. Mai 2015 entschiedenen Fall – der Arbeitgeber der schwangeren Arbeitnehmerin mehrfach (wiederholt), obwohl er davon ausgehen muss, dass die Arbeitnehmerin weiterhin schwanger ist, riskiert er nicht nur die Unwirksamkeit der Kündigung sondern auch Schmerzensgeldansprüche seitens der Arbeitnehmerin; denn eine solche Kündigung kann die schwangere Frau diskriminieren im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG). Dies wie gesagt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber in Kenntnis der Schwangerschaft mehrfach kündigt.

Im zu entscheidenden Fall hatte das Arbeitsgericht Berlin nicht nur die erneute Kündigung für unwirksam erklärt sondern der Arbeitnehmerin auch 1.500,00 € als Schmerzensgeld (Geldentschädigung) zugesprochen. Es war der Auffassung, dass der Arbeitgeber – ein Rechtsanwalt – aufgrund des Kündigungsschutzverfahrens, das bereits wegen der ersten von ihm ausgesprochenen Kündigung anhängig war, aber auch aufgrund der Kenntnis des Mutterpasses, mit dem Fortbestand der Schwangerschaft rechnen musste. Das er dennoch kündigte sah das Arbeitsgericht als Diskriminierung einer (werdenden) Mutter an.

(Urteil des Arbeitsgerichts Berlin, 8. Mai 2015, 28 Ca 18485/14)


Wenn Sie als Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin kündigen wollen, sollten Sie sich bereits beraten lassen, bevor Sie die Zustimmung zur Kündigung bei der Arbeitsschutzbehörde einholen.

Wenn Ihnen als schwangere Arbeitnehmerin gekündigt wurde haben Sie die Möglichkeit, hiergegen Klage beim für Sie zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.

Rechtsanwältin Dr. Sabine Reichert-Hafemeister, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie gerne an um einen Beratungstermin im Büro in Berlin-Lichterfelde West (Bezirk Steglitz-Zehlendorf) zu vereinbaren:
Telefon: 030 679 665 434