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Kündigungsfrist während der Probezeit: 2-Wochen-Frist nur bei eindeutiger Regelung im Arbeitsvertrag

Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?

Grundsätzlich gilt: Gemäß § 622 Abs. 3 BGB können die Parteien in einem Arbeitsvertrag eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbaren. Zudem können sie regeln, dass während dieser Probezeit eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt.

Doch Vorsicht! Entscheidend sind die konkreten Regelungen im Arbeitsvertrag mit der Folge, dass auch während der Probezeit eine längere Kündigungsfrist gelten kann. Denn das Bundesarbeitsgericht hat am 23. März 2017 (Az 6AZR 705/15) entschieden, dass diese zweiwöchige Kündigungsfrist während der Probezeit nur dann gilt, wenn dies im Arbeitsvertrag eindeutig geregelt ist.

Der Ausgangsfall

Im Arbeitsvertrag eines Flugbegleiters, dort in § 1, ist pauschal vereinbart worden, dass auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag anwendbar ist. In diesem Manteltarifvertrag ist eine sechsmonatige Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist geregelt.

Im Arbeitsvertrag des Flugbegleiters war zudem in § 3 eine Probezeit vereinbart worden. Regelungen zur Kündigungsfrist während der Probezeit gab es im Arbeitsvertrag jedoch nicht. Vielmehr waren in § 8 des Arbeitsvertrages Regelungen zum Beginn und Ende des Vertrages enthalten. Dort hatten die Parteien eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende vereinbart. Ausführungen dazu, dass während der Probezeit etwas anderes gelten sollte als diese Frist, fand man dort nicht.

Als der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Flugbegleiters innerhalb der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigte, erhob der Arbeitnehmer Klage. Er begehrte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit erst mit Ablauf der in § 8 des Arbeitsvertrages geregelten Kündigungsfrist, d. h. innerhalb von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden konnte.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht und gab der Klage statt. Dies mit folgender Begründung: Die in einem Arbeitsvertrag enthaltenen Regelungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen. Es kommt daher darauf an, wie ein nicht rechtskundiger Arbeitnehmer die dortigen Vereinbarungen verstehen kann. Der Arbeitsvertrag verweist hinsichtlich der während der Probezeit geltenden Kündigungsfristen nicht auf den Manteltarifvertrag.

Daher durfte der Arbeitnehmer, auch nach Wortlaut und Systematik des Arbeitsvertrages, die im Arbeitsvertrag geregelten Kündigungsfristen dahingehend verstehen, dass bei jedweder Kündigung (d. h. auch bei einer Kündigung während der Probezeit) die Frist von sechs Wochen zum Monatsende gilt.


Wie kann Arbeitnehmern geholfen werden?

Arbeitnehmer sollten daher von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, welche Kündigungsfrist gilt.

Wie kann Arbeitgebern geholfen werden?

Arbeitgeber sollten bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen darauf achten, dass die während der Probezeit geltenden Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag eindeutig geregelt sind. Denn wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, weil etwa im Arbeitsvertrag keine eindeutigen Vereinbarungen zur Probezeitkündigung getroffen wurden, kann das teuer werden: Der Lohn ist bis zum Ablauf der „richtigen Kündigungsfrist“ weiterzuzahlen.


Sie sind Arbeitnehmer oder Arbeitgeber und haben Fragen zum Thema Kündigungsfristen oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen? Rechtsanwältin Dr. Sabine Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät Sie gerne in ihrem Büro in Berlin Lichterfelde-West (Bezirk Steglitz-Zehlendorf) in diesen oder anderen arbeitsrechtlichen Belangen.

Rufen Sie gerne unter 030 679 665 434 an um einen Beratungstermin zu vereinbaren. Außerhalb der Bürozeiten erreichen Sie uns über unser Kontaktformular.

Pressemitteilung 17/2017, Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2017, Az 6 AZR 705/15