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Leitende Angestellte: Basis-Tipps zu Kündigungsschutz und Arbeitszeiten

Leitende Angestellte nehmen im Unternehmen eine Sonderstellung ein. Sie haben besondere Befugnisse und eine besondere Verantwortung. Zwar sind leitende Angestellte Arbeitnehmer, dennoch gilt für sie das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz nicht, beziehungsweise nur eingeschränkt.

Hier ein paar Basis-Tipps:

Wer gehört zu den leitenden Angestellten?

Leitende Angestellte haben Aufgaben und Funktionen inne, nach denen sie als leitende Angestellte entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Kündigungsschutzgesetz eingeordnet werden können. Entscheidend ist somit nicht, was im Arbeitsvertrag geregelt ist, sondern ob leitende Angestellte tatsächlich im Unternehmen entsprechende Aufgaben und Funktionen wahrnehmen.

Definitionen dazu, wer leitende Angestellte sind, finden sich in § 5 Abs 3 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes und in §14 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes sind leitende Angestellte Personen, die nach dem Arbeitsvertrag oder nach der Stellung im Unternehmen oder Betrieb zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind oder Generalvollmacht oder Prokura haben oder sonstige Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind.

Nimmt man Aufgaben war, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens/Betriebes von Bedeutung sind aber bestehen dennoch Zweifel daran, ob man leitender Angestellter ist, so regelt das Betriebsverfassungsgesetz in § 5 Abs. 3 ebenfalls, wann man im Zweifel leitender Angestellter ist.

Leitender Angestellter ist man demgemäß im Zweifel, wenn z.B. das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt das dreifache der Bezugsgröße nach §18 des vierten Buches des Sozialgesetzbuches überschreitet. Derzeit (2017) liegt diese Bezugsgröße bei 36.700,00 € (West ) und 31.920,00 € (Ost).

Demgemäß ist leitender Angestellter, wer in den neuen Bundesländern tätig ist und ein Jahresarbeitsentgelt in Höhe von 95.760,00 € hat. In den alten Bundesländern muss das Jahresarbeitsentgelt 107.100,00€ betragen.

Unterfällt man der obigen Definition, so findet das Betriebsverfassungsgesetz nur eingeschränkt Anwendung: im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber lediglich informiert aber nicht angehört werden.

Nach § 14 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes ist leitender Angestellter, wer Geschäftsführer, Betriebsleiter oder ein ähnlich leitender Angestellter ist, soweit er zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist.

Es kann somit sein, dass man nach dem Betriebsverfassungsgesetz leitender Angestellter ist, nicht aber nach dem Kündigungsschutzgesetz. Leitende Angestellte sollten sich hierzu von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Wann genießen leitende Angestellte Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz?

Wenn leitende Angestellter/Führungskräfte der Definition des § 14 des Kündigungsschutzgesetzes unterfallen, kommt es zur Anwendung, d.h. sie genießen dann den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Folglich ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers nur dann wirksam, wenn sie durch

  • betriebsbedingte,
  • verhaltensbedingte oder
  • personenbedingte

Kündigungsgründe sozial gerechtfertigt ist.

Dass dem so ist muss der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzverfahren darlegen und beweisen. Allerdings eröffnet § 14 des Kündigungsschutzgesetzes dem Arbeitgeber trotz der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes die Möglichkeit, einen Auflösungsantrag zu stellen.

Aufgrund der besonderen Vertrauensstellung, die leitende Angestellte im Unternehmen haben, soll der Arbeitgeber erleichterte Voraussetzungen haben, sich von leitenden Angestellten zu lösen. Daher muss der Arbeitgeber den Auflösungsantrag, selbst wenn die Kündigung rechtswidrig ist, nicht begründen.

Das Arbeitsgericht löst dann das Arbeitsverhältnis auf, allerdings muss der Arbeitgeber „im Gegenzuge“ an den leitenden Angestellten eine Abfindung bezahlen.

Wie eingangs erwähnt muss der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch dem Betriebsrat lediglich mitteilen, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, ihn aber nicht anhören. Auch das erleichtert es dem Arbeitgeber, sich von leitenden Angestellten zu trennen.

Leitende Angestellte, die Arbeitszeit und die ständige Erreichbarkeit

Ob leitende Angestellte auch nach Feierabend, am Wochenende und während des Urlaubs erreichbar sein müssen, hängt grundsätzlich von den Regelungen im Arbeitsvertrag ab. Wenn im Arbeitsvertrag feste Arbeitszeiten geregelt sind, so müssen auch leitende Angestellte nur innerhalb dieser Arbeitszeiten verfügbar/erreichbar sein.

Praktisch betrachtet dürfte es eher die Ausnahme sein, dass im Arbeitsvertrag von leitenden Angestellten feste Arbeitszeiten geregelt sind. Der Arbeitgeber kann daher im Rahmen der im Arbeitszeitgesetz geregelten Höchstarbeitszeit von leitenden Angestellten ständige Erreichbarkeit und Verfügbarkeit verlangen.

Leitende Angestellte haben zudem grundsätzlich keine Vergütungserwartung, wenn sie Überstunden ableisten. Daher ist es wichtig, bereits bei der Aushandlung des Arbeitsvertrages darauf hinzuwirken, dass im Hinblick auf die „ständige Erreichbarkeit“ eine faire Regelung getroffen wird. Hierzu sollten sich die leitenden Angestellten vor Abschluss des Arbeitsvertrages von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Leitende Angestellte und Dienstreisen versus Arbeitszeit

Dienstreisen gehören oft zum Alltag leitender Angestellter. Finden diese während der Arbeitszeit statt, sind sie zu vergüten. Finden Sie außerhalb der Arbeitszeit statt, so sind Pausen, Ruhe- und Schlafzeiten zu berücksichtigen.

Unter Umständen ist zudem danach zu differenzieren, ob die Dienstreise mit dem eigenen Pkw, dem Flugzeug oder Zug angetreten wird und ob während der Reisezeit gearbeitet werden kann oder nicht. Hier kommt es aber auf die Einzelfallumstände und auch etwaige vertraglichen Regelungen an.

Fazit:

Nicht jede Führungskraft ist ein leitender Angestellter. Ob das Kündigungsschutzgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz zur Anwendung kommt und ob der Arbeitgeber eine ständige Erreichbarkeit vom leitenden Angestellten verlangen kann, sollte daher im Zweifel von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft werden.


Sie sind leitender Angestellter und haben Fragen zu diesen oder anderen Themen? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie ist ausschließlich auf die Bearbeitung von arbeitsrechtlichen Angelegenheit spezialisiert. Sie berät und vertritt Sie gerne. Rufen Sie gerne unter 030 679 665 434 an, um einen Beratungstermin in ihrem Büro in Berlin Lichterfelder-West (Bezirk Steglitz Zehlendorf, Nähe S-Bahn Lichterfelde West) zu vereinbaren. Außerhalb unserer Bürozeiten erreichen Sie uns über unser Kontaktformular.