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Mündliche Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam?

Der erzürnte Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber mündlich mit, dass er das Arbeitsverhältnis hiermit kündige. Zur Ruhe gekommen bereut er das und beruft sich darauf, dass er es „nicht so gemeint habe“ und eine Kündigung ja der Schriftform bedürfe. Der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer los werden möchte, beruft sich aber nun darauf, dass auch mündliche Eigenkündigungen wirksam sind…zu Recht?

Das Bundesarbeitsgericht hat sich hiermit schon vor einiger Zeit befasst. Das Landesarbeitsgericht Hamm befasste sich damit kürzlich erneut. Die Tendenz der Gerichte geht klar dahin, dass mündliche Eigenkündigungen nur in besonderen Ausnahmefällen wirksam sind.

Grundsätzlich Schriftformerfordernis

Grundsätzlich gilt folgendes: In § 623 BGB ist gesetzlich geregelt, dass das Arbeitsverhältnis nur schriftlich wirksam gekündigt werden kann. Dies gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer. Demzufolge ist eine mündlich ausgesprochene Eigenkündigung des Arbeitnehmers grundsätzlich nichtig. Schriftform bedeutet, dass die Kündigung eigenhändig von Kündigenden geschrieben und von ihm unterschrieben werden muss (§§125,126 BGB) – üblicherweise erfolgt das in Form eines Briefes.

Auch ein mündlich vereinbarter Auflösungsvertrag (Aufhebungsvertrag) beendet das Arbeitsverhältnis im Zweifel nicht wirksam; denn weil es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht gilt auch hier für die Wirksamkeit des Abschlusses des Auflösungsvertrages (Aufhebungsvertrages) das Schriftformerfordernis.

Mündliche Eigenkündigung nur in Ausnahmefällen wirksam

Mündliche Eigenkündigungen und mündliche Auflösungsverträge können jedoch in Ausnahmefällen trotz dieses Formmangels wirksam sein. Daher ist sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber Vorsicht geboten, insbesondere wenn übereilt eine entsprechende mündliche Erklärung abgegeben wird.

Allerdings sind an diese Ausnahmefälle strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Formmangel (die fehlende Schriftform) kann unbeachtlich sein, wenn es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, dass man sich auf den Formmangel und damit einhergehend die Nichtigkeit der mündlichen Kündigung oder den mündlich vereinbarten Auflösungsvertrag (Aufhebungsvertrag) beruft. Das kann laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. bereits BAG vom 16. September 2004, 2 AZR 659/03) dann der Fall sein, wenn

  • der Erklärungsgegner (Arbeitgeber) einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung der mündlichen Kündigung / des mündlichen Auflösungsvertrag zu vertrauen, obwohl sie nicht formgerecht (Schriftform) abgegeben wurde (sogenannter Vertrauenstatbestand)
  • der Erklärende (Arbeitnehmer) sich mit der Berufung auf den Formmangel zu seinem eigenen vorhergegangenen Verhalten in Widerspruch setzen würde
  • das Ergebnis des Formmangels für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar ist.

Einen besonderen Vertrauenstatbestand sah das Bundesarbeitsgericht bereits in einer älteren Entscheidung erfüllt, als der Arbeitnehmer seine Beendigungsabsicht eindeutig und mit ganz besonderer Vehemenz und Verbindlichkeit und auch mehrfach zum Ausdruck gebracht hatte (vgl. BAG vom 4. Dezember 1997, Az: 2 AZR 799/96).

Letztlich kommt es auf die Einzelfallumstände an. Dass eine mündliche Kündigung wirksam ist, dürfte nur der Ausnahmefall sein; denn der Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses, welches ja gesetzlich in § 623 BGB geregelt ist, besteht darin, eine größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten. Zudem ist es für die Gerichte sehr aufwändig und schwierig darüber Beweis zu erheben, ob denn nun die Voraussetzungen für eine wirksame mündliche Kündigung vorliegen oder nicht.

Zuletzt soll der Kündigende auch vor Übereilung geschützt werden. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich erst kürzlich in einer Entscheidung an der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) orientiert (vgl. LAG Hamm vom 19. Juni 2017, Az: 1 Sa1524/16).

Wichtig zu wissen ist, dass diese Grundsätze wie bereits erwähnt auch für einen mündlichen Auflösungsvertrag (Aufhebungsvertrag gelten können).

Letztlich ist somit bei einer mündlichen Eigenkündigung immer Vorsicht geboten. Gleiches gilt, wenn mit dem Arbeitgeber ein mündlicher Auflösungsvertrag (Aufhebungsvertrag) vereinbart wird. Um sicher zu gehen, dass die Erklärungen auch wirksam sind, sollte die Schriftform sowohl bei einer Eigenkündigung als auch beim Vereinbaren eines Auflösungsvertrages (Aufhebungsvertrages) unbedingt eingehalten werden.

Fazit

Mit mündlichen Eigenkündigungen sollte genauso wie mit dem mündlichen Aushandeln eines Auflösungsvertrages (Aufhebungsvertrages) vorsichtig umgegangen werden. Dennoch ist die Rechtsprechung tendenziell sehr streng und stellt hohe Anforderungen daran, dass eine mündliche Eigenkündigung im Ausnahmefall doch wirksam ist.


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