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Postübliche Zeiten – Zugang der Kündigung?

Nicht darauf, wann der Empfänger (Arbeitnehmer) die Kündigung tatsächlich seinem Briefkasten entnimmt, sondern auf die sog. postüblichen Zustellungszeiten kommt es beim Zeitpunkt der Zustellung (des Zugangs) einer Kündigung an (so erneut das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil vom 20. Juni 2024 (Az: 2 AZR 213/23)).

Dies ist von Relevanz für die Frage, wann die Kündigungsfrist beginnt und wann das Arbeitsverhältnis endet.

Was bedeutet das konkret?
Wenn der Briefzusteller das Kündigungsschreiben am 30. September in den Briefkasten des Arbeitnehmers einwirft, der Arbeitnehmer seinen Briefkasten aber nicht am 30. September, sondern am 1. Oktober leert, ist, das Kündigungsschreiben dennoch am 30. September zugegangen.

Wieso ist das von Relevanz?
Wegen des Beginns des Laufs der ordentlichen Kündigungsfrist und wegen des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses.
Der Einwurf des Kündigungsschreibens bewirkt dessen Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme des Schreibens durch den Arbeitnehmer gerechnet werden kann – d.h. zu den besagten postüblichen Zustellungszeiten, welche natürlich von Ort zu Ort/Straße zu Straße individuell sind. D.h. der Lauf der ordentlichen Kündigungsfrist beginnt im Beispielsfall am 30. September, sodass die ordentliche Kündigungsfrist z.B. bei einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende am 31. Oktober endet und damit auch das Arbeitsverhältnis. Wäre das Kündigungsschreiben erst am 1. Oktober zugegangen würde das Arbeitsverhältnis erst am 30. November enden.

Wie kann ich als Arbeitgeber den Zugang beweisen?
Wenn Sie eine Kündigung per Einwurfeinschreiben versenden, können Sie als Nachweis für den Zugangszeitpunkt den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbeleges vorlegen (Sendestatus genügt leider nicht). Dies begründet dann einen sog. Anscheinsbeweis.

Wie kann ich als Arbeitnehmer beweisen, dass mir das Kündigungsschreiben nicht zuging?
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber beweisen, wann das Kündigungsschreiben zuging. Der Arbeitnehmer kann sog. atypische Umstände vortragen. Dazu muss er im Einzelfall darlegen und beweisen, warum die Post am besagten 30. September nicht zu den postüblichen Zeiten in seinen Briefkasten eingeworfen wurde. Irrelevant ist es, wenn der Arbeitnehmer am 30. September nicht zuhause und das Kündigungsschreiben deshalb nicht dem Briefkasten entnehmen kann.

Wie setze ich als Arbeitnehmer meine Rechte durch?
Eine Kündigungsschutzklage ist das Mittel der Wahl. Im Rahmen dieser prüft das Arbeitsgericht anhand der obigen Grundsätze, wann Ihnen das Kündigungsschreiben zuging, wann das Arbeitsverhältnis endet (und ob es endet).


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