Short Facts betriebsbedingte Kündigungsgründe /Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
Eine betriebsbedingte Kündigung ist rechtswirksam gem. §1 KSchG, wenn im Wesentlichen folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
-Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers
-Keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers
-Ordnungsgemäße Durchführung der Sozialauswahl.
Interessant und immer wieder ein Diskussionspunkt ist die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers.
Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit?
Der Arbeitgeber ist lediglich dann verpflichtet, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen anstatt das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn er ihn auf einem freien Arbeitsplatz einsetzen könnte.
Wann muss der Arbeitsplatz frei sein?
Der Arbeitsplatz muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung oder Laufe der Kündigungsfrist, d.h. bis zum Ende der Kündigungsfrist oder jedenfalls „kurz danach“ frei werden. „Kurz danach“ kann auch die Beschäftigung auf einem wenige Wochen oder gar Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses frei werdender Arbeitsplatz bedeuten, hier kommt es aber darauf an, ob der Arbeitnehmer noch genauso wie ein neuer Bewerber eine Einarbeitung durchlaufen muss und inwieweit die Zeitspanne dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zumutbar ist.
Welcher Art muss der freie Arbeitsplatz sein?
Es muss sich grundsätzlich um einen gleichwertigen Arbeitsplatz handeln, daher ist von Relevanz, ob und welche Tätigkeit im Arbeitsvertrag geregelt sind und auch, ob etwaig sog. Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag vereinbart sind. Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass sich ein Arbeitgeber entgegen der AGB Rechtsprechung darauf berufen kann, dass die von ihm verwendete Versetzungsklausel unwirksam ist. Hier ist das Kündigungsrecht dem AGB Recht vorrangig.
Ein geringerwertiger Arbeitsplatz kann im Rahmen einer sog. Änderungskündigung angeboten werden müssen.
Einen Anspruch auf „Beförderung“, also auf einem (freien) höherwertigeren Arbeitsplatz beschäftigt zu werden, gibt es im Rahmen der Suche nach einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht.
Wo muss der Arbeitsplatz frei sein/ wo muss die Weiterbeschäftigung möglich sein?
Es muss ich um einen im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens freien Arbeitsplatz handeln. D.h. es kommt nicht darauf an, ob im Konzern ein Arbeitsplatz frei ist. Einen freien Arbeitsplatz in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Unternehmens muss der Arbeitgeber ebenfalls nicht anbieten. Zuletzt ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, einen freien Arbeitsplatz zu erschaffen.
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