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Übermäßige Verlängerung der ordentlichen Kündigungsfrist kann unwirksam sein

Eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, wonach die ordentliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer verlängert wird, ist grundsätzlich wirksam.

Eine Verlängerung der ordentlichen Kündigungsfrist mit der Folge, dass diese drei Jahre zum Monatsende beträgt ist des Guten zuviel und ist daher unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 26.Oktober 2017, Az. 158/16 entschieden. Eine derart lange Kündigungsfrist benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen.

Die Folge war, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis binnen der „normalen“ ordentlichen gesetzlichen Kündigungsfrist wirksam kündigen konnte.

Fall: Arbeitsrecht

Der Arbeitgeber vereinbarte im Jahre 2009 mit dem Arbeitnehmer, einem Speditionskaufmann, eine Arbeitszeit von 45 Wochenstunden bei einem Bruttomonatslohn in Höhe von EUR 1.400,00. In einer Zusatzvereinbarung vereinbarten die Parteien wenige Jahre später, dass sich das monatliche Bruttogehalt des Arbeitnehmers auf letztlich EUR 2.800,00 brutto erhöht. Im Gegenzug sollte die Kündigungsfrist für beide Parteien drei Jahre zum Monatsende betragen.

Der Arbeitnehmer hielt sich nicht an diese Vereinbarung und kündigte das Arbeitsverhältnis Ende Dezember 2014 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB, d. h. unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum 31. Januar 2015.

Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von drei Jahren zum Ende eines Kalendermonats einzuhalten habe. Mit dieser Problematik hatte sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2017, Az. 158/16 zu befassen und gab dem Arbeitnehmer Recht.

Die Entscheidungsgründe

In Arbeitsverträgen enthaltene Vereinbarungen sind sogenannte allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese unterliegen der sog. Inhaltskontrolle (AGB-Kontrolle). Dies bedeutet unter anderem, dass die Regelungen in einem Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen dürfen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass es bei der Frage, ob die für beide Seiten vereinbarte Verlängerung der ordentlichen Kündigungsfristen wirksam ist, auf die Einzelfallumstände ankommt.

Letztlich kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die verlängerte ordentliche Kündigungsfrist den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt mit der Folge, dass sie unwirksam ist.

Begründet hat das Bundesarbeitsgericht dies wie folgt: zwar ist es gem. § 622 Abs. 6 BGB grundsätzlich zulässig, dass die Parteien verlängerte, d. h. längere als die gesetzlichen ordentlichen Kündigungsfristen vereinbaren. Eine derart lange Kündigungsfrist benachteilige jedoch den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen. Die Berufsfreiheit ist jedoch in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt.

Zwar sei zu berücksichtigen gewesen, dass und inwiefern die Einschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit durch die Erhöhung des Bruttomonatslohns kompensiert worden sei. Unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände kompensiere eine Erhöhung des Bruttomonatslohns um EUR 1.000,00 jedoch nicht die derart lange Kündigungsfrist und damit die Einschränkung der Berufsfreiheit. Die Richter kamen daher zu dem Ergebnis, dass die Kündigungsfrist den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist.

Fazit:

Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt. Demgemäß gilt folgendes:
Bis zu einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von zwei Jahren kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Hat das Arbeitsverhältnis bereits zwei Jahre bestanden, ist danach zu differenzieren, wer das Arbeitsverhältnis beenden möchte.

  • Kündigt der Arbeitnehmer, so gelten für ihn weiterhin die vorgenannten Kündigungsfristen des § 622 Abs: 1 BGB. D. h., auch wenn das Arbeitsverhältnis schon sehr lange bestanden hat kann ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ordentlich mit der vierwöchigen Kündigungsfrist des § 622 Abs. I BGB kündigen.
  • Kündigt hingegen der Arbeitgeber, so gelten die sogenannten gestaffelten, d. h. verlängerten ordentlichen Kündigungsfristen des § 622 Abs. II BGB.

Darüber hinaus ist es zum einen zulässig, dass die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, dass die gestaffelten, d. h. verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. II BGB sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber gelten. Zum anderen ist es grundsätzlich zulässig, längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen zu vereinbaren. Die Vereinbarung einer Verlängerung der ordentlichen Kündigungsfrist auf drei Jahre zum Ende eines Kalendermonats ist jedoch unwirksam.


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(BAG, Urteil vom 26. Oktober 2017, Az. 6 AZR 158/16)