© iStock.com/Mariakray

Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses – wichtiger Grund

Ein Ausbildungsverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit nur fristlos und aus wichtigem Grund gekündigt werden. Daran werden hohe Anforderungen gestellt, zumal der Arbeitgeber u.a. den Ausbildungscharakter und das jugendliche Alter des Auszubildenden berücksichtigen muss.

Bei einer sog. Verdachtskündigung wird die Kündigung nur auf den Verdacht gestützt, dass eine Vertragsverletzung, d.h. eine Straftat oder ein Vertrauensbruch, begangen wurde.

Verdachtskündigungen waren nach bisheriger Rechtsprechung – was Auszubildende anbetrifft – nur zulässig, wenn der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses eine vertiefte Vertrauensbasis erfordert (so LAG K, 19.09.2006).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2015 hierzu erstmals klare Grenzen gesetzt. Denn laut BAG ist eine Verdachtskündigung zulässig, wenn

  • der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung vorliegt
  • der Verdacht auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses
  • dem Ausbildenden (d.h. dem Arbeitgeber) die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt bestand der Verdacht, dass ein Bank-Auszubildender 500,00 Euro aus einer Nachttresor – Kassette entwendet hatte. Die fristlose Kündigung war laut BAG wirksam.

(vgl. BAG – Pressemitteilung Nr. 6/2015, 6 AZR 845/13 vom 12. Februar 2015)


Rechtsanwältin Dr. Sabine Reichert-Hafemeister, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie gerne an um einen Beratungstermin in der Kanzlei in Berlin-Lichterfelde West (Bezirk Steglitz-Zehlendorf) zu vereinbaren: Telefon: 030 679 665 434