© iStock.com/Mariakray

Vergütungsanspruch bei Verstoß gegen die Höchstarbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht hat am 24. August 2016 (Az: 5 AZR 129/16) entschieden, dass Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer über die gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen/die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit hinaus geleistet hat, vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen.

Der Ausgangsfall

Die Klägerin arbeitete täglich 10,5 Stunden, das heißt 52,5 Wochenstunden. Dies hatte sie mit dem Arbeitgeber mündlich vereinbart. Der schriftliche Arbeitsvertrag sah lediglich eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden vor. Für diese im Arbeitsvertrag vereinbarten 40 Wochenstunden erhielt sie laut Arbeitsvertrag eine feste Vergütung.

Sie war der Auffassung, dass ihr die wöchentlich über die 40 Stunden hinaus geleisteten 12,5 Stunden ebenfalls bezahlt werden müssten. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr teilweise, d. h. insoweit recht, als dass es urteilte, dass sie einen Anspruch auf Vergütung der wöchentlich über die gesetzliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden) hinaus geleisteten 4,5 Arbeitsstunden hat.

Vorrang der Individualabrede

Dies mit folgender Begründung: Die Richter waren der Auffassung, dass im Falle der Klägerin die mündlich vereinbarten 52,5 Wochenstunden Arbeitszeit der schriftlichen im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarung (40 Wochenstunden) vorgehe. Es handele sich hierbei um eine sogenannte mündliche Individualabrede, die außerhalb der schriftlichen Arbeitsvertragsbedingungen zulässig vereinbart worden sei.

Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit kann nicht wirksam vereinbart werden

Davon abgesehen konnten die Parteien aber nicht wirksam mündlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 52,5 Wochenstunden vereinbaren; denn diese Arbeitszeitvereinbarung verstößt gegen § 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) i.V.m § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), weil die gesetzlich zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wurde.

Gemäß § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Eine Vereinbarung, mit der diese wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird, ist gemäß § 134 BGB nichtig.

Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung wonach anstatt der zulässigen 48 Wochenstunden 52,5 Wochenstunden zu arbeiten waren war somit nur begrenzt wirksam, d. h. bis zur Grenze der 48 Wochenstunden, die nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig sind. Daher konnte die Arbeitgeberin mit dem Festlohn auch lediglich 48 Wochenstunden vergüten.

Vergütungserwartung gem. § 612 BGB

Die unstreitig über die 48 Wochenstunden hinaus wöchentlich geleisteten 4,5 Arbeitsstunden musste die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin bezahlen. Die Richter waren der Auffassung, dass sich diese Vergütungspflicht aus § 612 Abs. 1 BGB ergab, da die Parteien keine entsprechende Vergütungspflicht im Arbeitsvertrag vereinbart hatten. Die Richter waren zudem der Auffassung, dass die Arbeitnehmerin auch erwarten konnte, dass die 4,5 Arbeitsstunden pro Woche vergütet werden. Besondere Umstände, die gegen eine solche objektive Vergütungserwartung für die Überstunden/Mehrarbeit sprechen würden, ergaben sich weder aus der Tätigkeit und Stellung der Klägerin noch aus der Höhe ihres Einkommens (welches unter der Beitragsbemessungsgrenze lag).

Im Ergebnis sprachen die Richter der Klägerin somit die Vergütung der über die gesetzliche zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden tatsächlich geleistete Arbeitszeit (im Falle der Klägerin 4,5 Stunden pro Woche) zu.


Sie haben Fragen zum Thema Überstunden/Vergütung von über die gesetzlich zulässige Arbeitszeit geleistete Stunden oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät Sie gerne in ihrem Büro in Berlin Lichterfelde-West (Bezirk Steglitz-Zehlendorf). Rufen Sie gerne unter 030 679 665 434 an, um einen Beratungstermin zu vereinbaren. Außerhalb unserer Bürozeiten können Sie uns gerne über unser Kontaktformular kontaktieren.