Zeugnis – warum ein frankierter Rückumschlag glücklich machen kann
Zeugnis-Holschuld
Grundsätzlich handelt es sich bei dem Zeugnisanspruch um eine sogenannte Holschuld. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer sein Zeugnis beim Arbeitgeber abholen muss. Der Arbeitgeber kann sich also weigern, dem Arbeitnehmer das Zeugnis zuzusenden. Oftmals beruft sich der Arbeitgeber hierauf, was für den Arbeitnehmer sehr unangenehm sein kann.
Wann muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Zeugnis dennoch zuschicken
Kann man dem Arbeitgeber dennoch beikommen und von ihm das Zusenden des Zeugnisses verlangen? Das Bundesarbeitsgericht und zuletzt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg haben Lösungen gefunden: Das Bundesarbeitsgericht hat bereits am 8. März 1995 entschieden, dass der Arbeitgeber in Einzelfällen verpflichtet ist, das Zeugnis an den Arbeitnehmer zu versenden. Dies nämlich dann, wenn das nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) geboten ist. Laut Bundesarbeitsgericht ist das der Fall, wenn zum Beispiel der Wohnort des Arbeitnehmers sehr weit vom Betrieb des Arbeitgebers entfernt ist.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte am 12. Dezember 2014 folgenden spannenden Fall zu entscheiden und eine tolle praktische Lösungsmöglichkeit eröffnet: der Arbeitnehmer hatte dem Arbeitgeber einen frankierten Rückumschlag geschickt und ihn gebeten, ihm sein Zeugnis zu schicken. Der Arbeitgeber weigerte sich laut Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu Unrecht, dem nachzukommen. Zwar bestehe – so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg – das Risiko, dass der Brief und damit das Zeugnis auf dem Postwege verloren ginge. Das stehe aber der ausnahmsweisen Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer das Zeugnis zuzusenden, nicht entgegen.
Mit dieser Entscheidung trägt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sehr gut zu einer praktischen Lösung bei; denn jeder Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber weiß genau, dass es manchmal sehr unangenehm sein kann, das Zeugnis beim Arbeitgeber abzuholen. Die einfache und praktische Lösung kann – von Besonderheiten abgesehen – ein frankierter Rückumschlag sein.
(vgl. Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg vom 12.Dezember 2014, 16 Ta 1771/14,
Bundesarbeitsgericht vom 8. März 1995, 5 AZR 848/93)
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