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Zugang einer Kündigung verweigert – was hilft?

Wer kennt das nicht: der Ausspruch einer Kündigung „liegt in der Luft“.

Es ist kurz vor Monatsende (30./.31. des Monats). Der Arbeitgeber möchte die Kündigung dem Arbeitnehmer übergeben, damit der Lauf der Kündigungsfrist noch im aktuellen Monat beginnt. Der Arbeitnehmer „zickt“ und nimmt die Kündigung nicht an. Der Arbeitgeber weiß nicht „was tun“.

Die gute Nachricht ist: Das Bundesarbeitsgericht weiß Rat!!

Der Arbeitnehmer war im vom Bundesarbeitsgericht am 26. März 2015 entschiedenen Fall so dreist, das Schriftstück (die Kündigung) einfach nicht anzunehmen (sogenannte Zugangsvereitelung).

Der Arbeitgeber bat den Arbeitnehmer in sein Büro, informierte ihn mit „warmen Worten“ über das bevorstehende Ende der Zusammenarbeit (Kündigung) und legte ihm die Kündigung daraufhin auf den Tisch. Der Arbeitnehmer war entrüstet und nahm die Kündigung einfach nicht mit.

Daraufhin sandte der Arbeitgeber am Folgetag zwei Boten, die die Kündigung gegen 17:00 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers einwerfen sollten (sogenannte zweite Zustellung).

Die spannende Frage war: Ist die Kündigung dem Arbeitnehmer bereits aufgrund des „auf den Tisch legens“ oder erst durch das Einwerfen durch die Boten in den Briefkasten und vor allem rechtzeitig, d.h. noch im aktuellen Monat, zugegangen?

Bundesarbeitsgericht entschied pro Arbeitgeber

Das Bundesarbeitsgericht entschied pro Arbeitgeber: es urteilte, dass dem Arbeitnehmer die Kündigung bereits zugegangen sei, als der Arbeitgeber ihn über die Kündigung informierte und ihm diese auf den Tisch gelegt hatte. Es war der Auffassung, dass es für den Zugang der Kündigung genügt habe, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung so „angereicht habe“, dass der Arbeitnehmer nur hätte zugreifen und die Kündigung mit nehmen müssen.

Die Weigerung des Arbeitnehmers, die Kündigung „mitzunehmen“, verstieß gegen Treu und Glauben. Der Arbeitnehmer konnte sich daher nicht darauf berufen, ihm sei die Kündigung nicht zugegangen.

Hinsichtlich der zweiten Zustellung (Einwerfen durch die Boten in den Briefkasten des Arbeitnehmers gegen 17:00 Uhr) galt folgendes: Normalerweise geht eine Kündigung, die in den Briefkasten eingeworfen wird, an dem Tag zu, an dem man üblicherweise damit rechnen muss, dass der Arbeitnehmer seinen Briefkasten lehrt. Das ist individuell unterschiedlich, normalerweise aber am frühen Nachmittag der Fall und nicht erst nach 17:00 Uhr.

Das Einwerfen um 17:00 Uhr war aber im vorliegenden Falle in Ordnung und bewirkte den Zugang der Kündigung noch an diesem Tag. Die Kündigung wurde dem Arbeitnehmer laut der Richter des Bundesarbeitsgerichts deshalb noch an diesem Tag zugestellt, weil dem Arbeitnehmer bekannt war, dass er eine Kündigung bekommt. Er musste schließlich mit der Kündigung rechnen.

(Zitat: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. März 2015, Az: 2 AZR 483/14)


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