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Abmahnung: Unfreundliches Verhalten von Arbeitnehmern rechtfertigt Abmahnung des Arbeitgebers

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat am 20.05.2014 (Az. 2 Sa 17/14) folgendes entschieden: Insbesondere wenn sich Arbeitnehmer im Verlauf einer schriftlichen Korrespondenz (z.B. per E-Mails) gegenüber Kunden unfreundlich verhalten, kann das eine Abmahnung des Arbeitgebers rechtfertigen.

Grund:

Der Arbeitnehmer hat beim Schreiben von z.B. E-Mails Zeit, sich eine angemessene Antwort gegenüber Kunden zu überlegen. Sein Verhalten ist daher „steuerbar“ und stellt keine Nichtigkeit dar. Aufgabe des Arbeitnehmers war, in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall, die Kommunikation mit Kunden. Er hat im Laufe der E-Mail Kommunikation wiederholt unfreundlich geantwortet. Die Abmahnung sei daher berechtigt und auch nicht etwa unverhältnismäßig. Der Arbeitnehmer hatte keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

(LAG Schleswig – Holstein vom 20.05.2014, Az. 2 Sa 17/14)


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