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Arbeitgeber verlangt Vorlage der AU am ersten Krankheitstag – was tun?

Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Tag der AU – was tun?

Gerade bei Arbeitnehmern, die häufig krank sind, reagieren Arbeitgeber manchmal ungemütlich: Sie verlangen die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Das Bundesarbeitsgericht und auch einige Landesarbeitsgerichte haben sich bereits mit der spannenden Frage befasst, ob der Arbeitgeber „das denn darf“. Die Antwort ist „ja, aber es kommt auf die Einzelheiten an“…

Wie muss die Anordnung durch den Arbeitgeber erfolgen?

Manche Arbeitgeber vereinbaren bereits im Arbeitsvertrag, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden muss. Geregelt werden kann dies aber auch in einer so genannten Betriebsvereinbarung. Manchmal regelt auch der für das Arbeitsverhältnis einschlägige Tarifvertrag die Vorlagepflicht.

Wenn im Arbeitsvertrag etc. keine solche Vereinbarung enthalten ist, hat es der Arbeitgeber leider dennoch leicht: in § 5 Absatz 1 Satz 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist geregelt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon früher zu verlangen. Dies öffnet ihm das Türchen, dass er die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit durch eine einfache Arbeitsanweisung vom Arbeitnehmer verlangen kann.

Ob der Arbeitnehmer mit dieser Arbeitsanweisung einverstanden ist oder nicht, ist dann leider irrelevant. Der Arbeitgeber kann das somit quasi einseitig anordnen. Lediglich dann, wenn es im Betrieb einen Betriebsrat gibt und wenn der Arbeitgeber sich entschließt, allgemein gegenüber den Arbeitnehmern die Vorlage des ärztlichen Attestes am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen, handelt es sich um eine so genannte mitbestimmungspflichtige Frage der betrieblichen Ordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes. D. h., in solchen Fällen müsste der Betriebsrat involviert werden, der Arbeitgeber kann dann nicht einfach so eine Arbeitsanweisung erteilen.

Muss der Arbeitgeber die Anordnung begründen?

Wenn der Arbeitgeber mangels zum Beispiel einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag die Arbeitsanweisung erteilt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer vorgelegt werden muss, muss er das nicht begründen. Es bedarf auch keines Anlasses wie zum Beispiel die häufige Arbeitsunfähigkeit bestimmter Arbeitnehmer.

Glücklicherweise unterliegt dieses Anordnungsrecht aber den allgemeinen rechtlichen Grenzen. D. h., der Arbeitgeber darf nicht willkürlich oder schikanös vom Arbeitnehmer verlangen, dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorlegt. Die Anordnung darf zudem nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoßen oder den Arbeitnehmer diskriminieren.

Rechtliche Konsequenzen

Wenn ein Arbeitgeber eine solche Anordnung trifft ist für den Arbeitnehmer Vorsicht geboten. Denn wenn die Arbeitsanweisung wirksam ist und eben gerade nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt oder den Arbeitnehmer diskriminiert, muss der Arbeitnehmer die Anordnung beachten. Verstößt er gegen die Anordnung, d. h. legte er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät vor, so darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen.

Was tun, wenn es unmöglich ist, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen?

Grundsätzlich gilt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden muss – so dies dem Arbeitnehmer technisch möglich ist.

Dies wird dem Arbeitnehmer regelmäßig nur per Fax oder E-Mail möglich sein. Wenn der Arbeitgeber aber sogar verlangt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Original vorgelegt werden muss, ist der Arbeitnehmer dazu nur verpflichtet, wenn ihm dies auch tatsächlich möglich ist.

Die Übergabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am nächsten Tag, d. h. am zweiten Tag der Arbeitsunfähigkeit ist dann unschädlich, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem ersten Fehltag besteht. Sie ist ferner unschädlich, wenn die Übergabe am ersten Fehltag weder möglich noch zumutbar war. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es dem Arbeitnehmer derart schlecht geht, dass er das Original der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht beim Arbeitgeber abgeben kann und auch niemanden damit beauftragen kann. Der Arbeitnehmer sollte dann aber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schnellstmöglichst dem Arbeitgeber per Post zuschicken

Was mache ich, wenn ich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät vorgelegt habe und abgemahnt wurde?

Eine Abmahnung ist immer gefährlich. Denn wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein weiteres Mal zu spät vorgelegt wird, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich, in manchen Fällen auch außerordentlich kündigen. Daher sollte immer von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft werden, ob die Abmahnung rechtmäßig ist.

Die Abmahnung ist unrechtmäßig, wenn der Arbeitgeber z. B. die Rechtslage falsch beurteilt oder das Fehlverhalten so gering war, dass eine Abmahnung unverhältnismäßig ist. Wenn die Abmahnung rechtswidrig ist, kann der Arbeitgeber aufgefordert werden, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Dann kann sich der Arbeitgeber nicht mehr auf diese berufen und im Falle der Wiederholung des abgemahnten Verhaltens (zu spätes Vorlegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nicht wirksam kündigen.


Rechtsanwältin Dr. Reichert -Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und berät Sie in ihrem Büro in Berlin Lichterfelde (Bezirk Steglitz-Zehlendorf). Rufen Sie gerne unter 030 679 665 434 an um einen Beratungstermin zu vereinbaren