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Aufhebungsvertrag nach langer Krankheit – keine sog. Sperre beim Arbeitslosengeldanspruch?

Die Bundesagentur für Arbeit hat am 25. Januar 2017 eine neue so genannte Geschäftsanweisung zu § 159 SGB III veröffentlicht. Neu an dieser Geschäftsanweisung ist, dass ein wichtiger Grund, welcher die Sperrzeit vermeiden kann, auch dann vorliegen kann, wenn man einen Aufhebungsvertrag vereinbart, weil der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte/personenbedingte Kündigung in Aussicht gestellt hat.

Anders ausgedrückt: Die Chancen, dass keine Sperre mit dem Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes droht, wenn man nach langer Erkrankung einen Aufhebungsvertrag vereinbart, haben sich erhöht. Allerdings kommt es auf die Einzelheiten an.

Aufhebungsvertrag: Wann droht eine Sperrzeit hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich droht nur dann eine Sperrzeit hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gelöst hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Durch einen Aufhebungsvertrag kann man ein Arbeitsverhältnis lösen. Man verhält sich dann zunächst automatisch versicherungswidrig mit der Folge, dass im Schritt eins eine sog. Sperre droht.

Entscheidend ist jedoch immer im sog. Schritt zwei, ob es einen wichtigen Grund dafür gab, den Aufhebungsvertrag zu vereinbaren und sich vom Arbeitsverhältnis zu lösen. Gibt es diesen wichtigen Grund, droht nämlich keine Sperrzeit.

Was ist ein wichtiger Grund, der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnte?

Ein wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes jeder Grund, der für den Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Gemeinschaft der Beitragszahler es als unzumutbar erscheinen lassen, eine Sperrzeit zu verhängen.

Nach der bisherigen Rechtslage galt z.B. als wichtiger Grund, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer betriebsbedingten Kündigung drohte bzw. diese Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat und infolgedessen ein Aufhebungsvertrag vereinbart wurde.

Neu: Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages nach Inaussichtstellen einer ordentlichen personenbedingten Kündigung hat keine sog. Sperre zur Folge

Aufgrund der neuen so genannte Geschäftsanweisung der Bundesagentur zu § 159 SGB III gilt selbiges nun, wenn der Arbeitgeber mit einer personenbedingten Kündigung droht/diese mit Bestimmtheit in Aussicht stellt, weil der Arbeitsnehmer z.B. lange krank war und daraufhin ein Aufhebungsvertrag vereinbart wird.

Wenn ein solch wichtiger Grund vorliegt, verhängt die Bundesagentur keine Sperre hinsichtlich des Anspruches auf den Bezug des Arbeitslosengeldes. Allerdings muss immer die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten werden.

Spielt die Abfindungshöhe eine Rolle?

Jein bzw. „es kommt darauf an“: Wenn die Abfindung sich auf 0,25 – 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beläuft, kam es bisher nicht darauf an, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre. Die Bundesagentur unterstellte vielmehr das Vorliegen des wichtigen Grundes und verhängte keine sog. Sperrzeit.

Anders ausgedrückt: war die Abfindung höher als 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr prüfte die Bundesagentur, ob die Kündigung rechtmäßig gewesen wäre.

Nach der neuen Geschäftsanweisung tritt eine Verbesserung dahingehend ein, als dass diese Prüfungen erst dann erfolgen, wenn die Abfindung  höher als 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr ist.

Fazit

Die neue Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit bedeutet, dass nicht nur bei einem betriebsbedingten sondern auch dann, wenn eine personenbedingte (wegen Krankheit) Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt wurde und daraufhin ein Aufhebungsvertrag vereinbart wird nicht unbedingt eine Sperre mit dem Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes droht.

Gleiches gilt für den Fall, wenn sich die Abfindung im Rahmen bis zu 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr bewegt. Die neue Geschäftsanweisung der Bundesagentur bietet also gewisse Erleichterungen im Hinblick auf den Abschluss von Aufhebungsverträgen. Gleiches gilt übrigens auch für Abwicklungsverträge, weil diese im Hinblick auf die Frage, ob der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes gesperrt wird, gleich bewertet werden. Wichtig ist aber immer, dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird.


Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und haben Fragen zum Thema Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, Kündigung? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät Sie gerne in diesen oder anderen arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie gerne unter 030 679 665 434 an, um einen Beratungstermin in ihrem Büro in Berlin Lichterfelde-West zu vereinbaren. Sie erreichen uns zudem unter unserem Kontaktformular.