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Falsche Arbeitskleidung getragen? Kündigung wirksam!

Das LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urt. vom 21 Mai 2024,3 SLa 224/24 (Pressemitteilung) hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Kleiderordnung beim Arbeitgeber aus Sicherheitsgründen
In der Firma des Arbeitsgebers existiert die Arbeitsanweisung, dass die im Produktionsbereich tätigen Arbeitnehmer währen der Arbeit rote Arbeitshosen zu tragen haben. Hintergrund war in erster Linie die Arbeitssicherheit der Arbeitnehmer (rot als Sicherheits-/Signalfarbe). Der Kläger verweigerte dies aus ästhetischen Gründen und arbeitete in schwarzen Arbeitshosen. Trotz zweifacher Abmahnung änderte er sein Verhalten nicht, woraufhin der Arbeitgeber ordentlich, verhaltensbedingt kündigte. Das LAG Düsseldorf wies die Kündigungsschutzklage ab (die Kündigung ist also wirksam). Die Revision zum BAG ist nicht zugelassen.

Weisungsrecht des Arbeitgebers
Begründet hat das LAG Düsseldorf die Entscheidung wie folgt (verkürzt dargestellt): Die Anweisung des Arbeitgebers, rote Arbeitshosen zu tragen war vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Zwar wurde das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers in der sog. Sozialsphäre betroffen (Ästhetik). Der Arbeitgeber hatte für den „Eingriff“ in die Sozialsphäre des Arbeitnehmers aber sachliche Gründe, nämlich insbesondere die Arbeitssicherheit. Daher fiel die sog. Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers aus mit der Folge, dass die Weisung des Arbeitgebers rechtens und der Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Weisung nicht rechtens war, mithin die verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigte.

Fazit
Arbeitnehmern ist anzuraten, eine Kleiderordnung des Arbeitgebers nicht leichtfertig zu missachten. Allenfalls dann, wenn es keine sachlichen Gründe für die Kleiderordnung gibt rechtfertigt ein Missachten der Kleiderordnung keine wirksame Kündigung. Die Einzelfälle sind entscheidend.


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