© iStock.com/Mariakray

Kündigung wegen Krankheit ist im Kleinbetrieb wirksam

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 12. März 2021 (Az: 2 Sa 1390/20) entschieden, dass einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer wegen oder auch während seiner Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden darf. Eine solche Kündigung verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB.

Entscheidend ist allerdings, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Das Kündigungsschutzgesetz ist in sog. Kleinbetrieben unanwendbar (nicht mehr als 10 Arbeitnehmer tätig) oder wenn das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestand.

Kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB

Im Ausgangsfall ging der Arbeitnehmerin während ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung zu. Die Arbeitnehmerin arbeitete in einem Kleinbetrieb, also einem solchen, in dem nicht mehr als 10 Arbeitnehmer tätig sind.

Das Kündigungsschutzgesetz war daher gem. § 23 KSchG unanwendbar. Der Arbeitgeber begründete seine Kündigung mit betrieblichen Gründen, weil er – unstreitig – sein Hörakustik-Geschäft stilllegte.

Die Arbeitnehmerin war dennoch der Auffassung, dass sie mit der Kündigung wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit gemaßregelt würde, d.h. ihre Arbeitsunfähigkeit Anlass für die Kündigung, mithin die Kündigung gegen § 612 a BGB verstoße und daher nichtig sei.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage der Arbeitnehmerin ab.

Wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist verstößt es nach Auffassung der Richter nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während oder wegen der Krankheit/Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kündigt, so die Richter.

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist keine Rechtsausübung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt damit der Entscheidung des Landearbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 30.10.2020 – 12 Sa 33/20. Dieses hatte in einem ähnlich gelagerten Fall seine Entscheidung wie folgt begründet: „Eine unzulässige Maßregelung i.S. des § 612a BGB setzt eine Rechtsausübung des Arbeitnehmers voraus. Der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit ist ein organisches und/oder psychisches Geschehen, keine Rechtsausübung“.

Fazit

Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz unanwendbar ist, weil beim Arbeitgeber nicht mehr als 10 Arbeitnehmer tätig sind oder das Arbeitsverhältnis weniger als 6 Monate besteht, sind nicht „gut gegen Kündigungen geschützt“, wenn sie krank sind.

Arbeitgebern hingegen eröffnet diese Rechtsprechung die Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die „gerne mal krank feiern“, unproblematischer beenden zu können. Insbesondere Kleinbetrieben, für welche die Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern eher zu wirtschaftlichen und/oder organisatorischen Schwierigkeiten führen kann, dürfte damit geholfen sein.


Sie haben Beratungsbedarf zu diesen oder anderen arbeitsrechtlichen Themen? Sie brauchen Unterstützung nach Erhalt einer Kündigung oder möchten kündigen? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie ist ausschließlich auf die Bearbeitung von Arbeitsrechtsangelegenheiten spezialisiert. Nehmen Sie gerne unter 030 679 665 434 telefonisch Kontakt zu uns auf, um einen zeitnahen Beratungstermin zu vereinbaren. Sie erreichen uns zudem über unser Kontaktformular. Das Büro finden Sie in Berlin-Lichterfelde-West.