© iStock.com/Mariakray

Zeugniserteilung und Zeugnisberichtigungsanspruch – wie lange kann man das geltend machen?

Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen – all dies ist zu beachten, wenn es um das Erteilen oder die Korrektur eines Zeugnisses geht. Wird Arbeitnehmern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Zeugnis erteilt oder bedarf das erteilte Zeugnis der Korrektur, so verjährt der Anspruch innerhalb der üblichen gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfrist.

Allerdings können diese Ansprüche auch schon vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr durchsetzbar sein; denn sie können verfallen, man kann sie verwirken, zudem können sie erlöschen.

Verjährungsfrist Arbeitszeugnis

Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses ist genauso wie die Korrektur eines unkorrekten Zeugnisses nicht auf Dauer. Er verjährt gem. § 194 BGB nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß §199 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (…).

Beispiel: das Arbeitsverhältnis endet am 30. September 2016. Der Anspruch auf Erteilung und auch Korrektur des Zeugnisses verjährt mit Ablauf des dritten vollen Kalenderjahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d.h. am 31. Dezember 2019.

Verfall der Ansprüche durch Ausschlussfristen

Zeugnisansprüche (Erteilen und Korrektur des Beendigungszeugnisses) können durch Ausschlussfristen, die in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen geregelt sind, verfallen. Hier kommt es aber auf die Einzelheiten an, d.h. wie die Regelung (Ausschlussfristen) im Arbeits- oder Tarifvertrag genau geregelt sind.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft für Sie, ob der Anspruch auf Erteilung oder Korrektur des Zeugnisses den Ausschlussfristen unterliegt oder nicht.

Verwirkung

Der Anspruch auf Erteilung oder Korrektur des Zeugnisses kann bereits verwirkt sein, das heißt rechtlich nicht mehr durchgesetzt werden, obwohl er noch nicht verjährt ist. Allerdings müssen bei der Verwirkung mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.

Entscheidend sind ein Zeitmoment sowie ein besonderer Vertrauensumstand (so genanntes Umstandsmoment). Hat der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer seine Ansprüche längere Zeit (eine erheblich lange Zeit) nicht geltend gemacht und liegen Besonderheiten vor, wodurch der Arbeitgeber davon überzeugt sein durfte, der Arbeitnehmer werde seine Rechte nicht mehr gelten machen, so ist der Anspruch verwirkt. Er ist dann nicht mehr durchsetzbar!

Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Aber Vorsicht: Die Rechtsprechung hat einen Zeugnisberichtigungsanspruch bereits 5-7 Monate nach Erteilung des Zeugnis ist als verwirkt angesehen.

Erlöschen

Der Anspruch auf Erteilung oder Korrektur des Zeugnisses erlischt, wenn es dem Arbeitgeber nicht mehr möglich ist, das Zeugnis zu erteilen. Gleiches gilt, wenn eine Beurteilung des Arbeitnehmers nicht mehr möglich ist, weil zum Beispiel die entsprechenden Personalakten des Mitarbeiters vernichtet wurden oder diejenigen Personen, die den Arbeitnehmer beurteilen können, nicht mehr in Betrieb tätig sind.

Fazit

Arbeitnehmer sollten nicht zu lange warten, wenn der Arbeitgeber das Beendigungszeugnis nicht erteilt. Gleiches gilt, wenn ein inhaltlich unrichtiges Zeugnis ausgestellt wird. Das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Beendigungszeugnis/Arbeitszeugnis erteilen muss, ist in §109 der Gewerbeordnung gesetzlich geregelt.

Ob ein bereits erteiltes Zeugnis der Korrektur bedarf oder inhaltlich alle Bestandteile enthält, die ein qualifiziertes Beendigungszeugnis enthalten muss, kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Er kann zudem den Anspruch auf Korrektur des Arbeitszeugnis gerichtlich geltend machen.


Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und haben Beratungsbedarf zu diesen oder anderen arbeitsrechtlichen Themen? Rechtsanwältin Dr.Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und ausschließlich auf die Bearbeitung von Arbeitsrechtsangelegenheiten spezialisiert. Sie berät Sie gerne. Rufen Sie gerne unter 030 679 665 434 an, um einen Beratungstermin in ihrem Büro in Berlin – Lichterfelde-West zu vereinbaren. Außerhalb der Bürozeiten können Sie uns über das Kontaktformular erreichen.