Zur vollen Zufriedenheit – bedeutet das im Zeugnis eine „gute 2“, eine „3“ oder eine „2,5“?
Häufig entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer Streit über die so genannte Gesamtnote im Zeugnis. Die Gesamtnote wird auch „zusammenfassende Leistungsbeurteilung“ genannt. Der Grad der Zufriedenheit ist grundsätzlich entsprechend einer einheitlichen Zufriedenheitsskala wiederzugeben.
D.h., es steht dem Arbeitgeber nicht frei, die Zufriedenheitsskala so auszudrücken, wie er meint, dass es sich um eine Zufriedenheitsskala handelt. Der Grad der Zufriedenheit wird vielmehr wie folgt ausgedrückt:
Bei der Zeugnisnote „sehr gut“:
- „Er/sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt“.
Bei der Note „gut“ lautet sie wie folgt:
- „Er/sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt“.
Die Zeugnisnote „befriedigend“ wird wie folgt ausgedrückt:
- „Er/sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt“.
Streit gibt es oftmals darüber, wie die Note „gut bis befriedigend“ ausgedrückt werden kann und ob es sich hierbei noch um ein „befriedigend“ oder tatsächlich bereits um ein „gehobenes befriedigend“ oder gar ein „gut bis befriedigend“ handelt. Oftmals wird behauptet dass, wenn dem Arbeitnehmer bescheinigt wird, habe „zur vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur Zufriedenheit“ des Arbeitgebers gearbeitet das der Note „vollbefriedigend“ zugeordnet würde.
In der Rechtsprechung und Literatur ist es jedoch umstritten, ob damit ein gutes, gehobenes befriedigend bis hin zu einem „gut bis befriedigend“ zum Ausdruck gebracht wird oder lediglich eine befriedigende Arbeitsleistung.
Zeugnis mit der Gesamtnote „2,5“
Die Uneinigkeit in Rechtsprechung und Literatur kommt wie erwähnt dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber ein Zeugnis mit der Gesamtnote „2,5“ erteilen möchte und dies wie folgt ausdrückt:
- „er/sie hat die Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt“ oder
- „er/sie hat die Aufgaben stets zu unserer Zufriedenheit erledigt“.
Nachteilig ist die Uneinigkeit in der Rechtsprechung und Literatur für den Arbeitnehmer dahingehend, als dass ein neuer potentieller Arbeitgeber die oben genannte Formulierung entweder als „befriedigende Arbeitsleistung“ wertet oder – mit Glück – als „befriedigende bis gute Arbeitsleistung“.
Um diese Unklarheit und etwaige Nachteile für den Arbeitnehmer zu vermeiden, hat die Literatur eine praktische Lösung entwickelt. Es wurden so genannte Zwischenstufen bei der Zufriedenheitsformel, d.h. der so zusammenfassenden Leistungsbeurteilung entwickelt, mit der z.B. eine 2,5 („gut bis befriedigend“) erteilt werden kann:
Hiernach wird die Note „sehr gut“ bis „gut“ wie folgt ausgedrückt:
- „Er/Sie hat seine/ihre Aufgaben zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.“
Die Note „gut“ bis „befriedigend“ wird wie folgt ausgedrückt:
- „Er/Sie hat seine/ihre Aufgaben stets zu unserer uneingeschränkten Zufriedenheit erledigt.“
Die Rechtsprechung hat diese Zwischenstufen leider bisher nicht durch ein Urteil bestätigt.
Sie haben ein Zeugnis erhalten, dass der Korrekturbedarf oder haben andere arbeitsrechtliche Probleme? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät Sie gerne in ihrem Büro in Berlin-Lichterfelde- West (Bezirk Steglitz-Zehlendorf). Rufen Sie gerne unter 030 679 665 434 an, um einen Termin zu vereinbaren. Außerhalb unserer Bürozeiten können Sie uns auch gerne über unser Kontaktformular kontaktieren.