Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag – Was ist eine Sprinterprämie?
Was ist eine Sprinterprämie?
Vorab:
Mit einer Sprinterprämie soll dem Arbeitnehmer „versilbert“ werden, dass er von sich aus das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Beendet der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, hat er ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Lohnanspruch mehr.
Mit der Sprinterprämie holt sich der Arbeitnehmer diese Gehälter quasi wieder zurück: Er bekommt aufgrund der Sprinterprämie die Gehälter, die er in der Zeitspanne zwischen der „Eigenkündigung“ und der innerhalb der Kündigungsfrist angedachten Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallenden Gehälter nun nicht mehr beanspruchen kann, dennoch als (Zusatz-) Abfindung ausbezahlt. Allerdings erfolgt das nur, wenn das in einem Aufhebungs-, oder Abwicklungsvertrag oder im Rahmen eines im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Vergleich mit dem Arbeitgeber vereinbart wird.
Folgendes Beispiel:
Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ordentlich zum Ende eines Kalendermonats gekündigt. Im Abwicklungsvertrag oder auch in einem vor dem Arbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Vergleich einigen sich die Parteien darauf, dass die Kündigung wirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist auch enden wird.
Nach drei Monaten findet der Arbeitnehmer einen neuen Job. Streng genommen müsste er nun die sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Da es sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer oft gelegen kommt, wenn das Arbeitsverhältnis frühzeitig endet, vereinbart man dann eine Sprinterprämie (oftmals auch Sprinterklausel genannt).
Für den Fall, dass der Arbeitnehmer also bereits schon drei Monate früher das Arbeitsverhältnis beenden möchte, kann er unter Einhaltung einer oftmals nur ein- oder zweiwöchigen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden, zudem bekommt er einen Anreiz – die Sprinterprämie.
Gerade bei längeren Kündigungsfristen ist dies eine interessante Lösung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können in einem außergerichtlichen Aufhebungs-, Abwicklungsvertrag oder auch bei einer vergleichsweisen Einigung in einem Kündigungsschutzverfahren eine sogenannte Sprinterprämie zu vereinbaren.
Wie hoch ist eine Sprinterprämie?
Das kommt darauf an. Üblicherweise wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer die frei werdenden Gehälter als (zusätzliche) Abfindungszahlung erhält. Unterschiedlich geregelt wird, ob er diese Gehälter zu 100 % oder zu 75 % oder zu 50 % als (Zusatz- )Abfindung ausgezahlt bekommt.
Um beim obigen Beispiel zu bleiben bedeutet dies folgendes: wenn der Arbeitnehmer bereits drei Monate früher das Arbeitsverhältnis beendet, werden quasi drei Bruttomonatsgehälter frei. Diese müssen an ihn vom Arbeitgeber nicht mehr bezahlt werden, da ja das Arbeitsverhältnis schon drei Monate früher endet. Mit der Sprinterprämie wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer diese drei Brutto-Monatsgehälter in Höhe von 100 %, 75 % oder 50 % ausbezahlt bekommt, dies jedoch nicht als Gehalt sondern als (zusätzliche) Abfindungszahlung.
Was ist der Vorteil einer Sprinterprämie?
Da der Arbeitnehmer bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Lohnanspruch verliert, sichert er sich mit der Sprinterprämie, dass er diesen Lohn auf einem anderen Wege erhält – nämlich als (Zusatz-)Abfindung. Dies hat für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass er in den Genuss der Steuerbegünstigung der Abfindungszahlung kommt. Zudem hat er die Möglichkeit, von seiner Seite das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und oftmals kurzfristig, d. h. mit einer Kündigungsfrist von z. B. einer Woche zu beenden – ohne das er Nachteile hat.
Für den Arbeitgeber hat dies den Vorteil, dass aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Lohnnebenkosten entfallen. Die Vereinbarung einer Sprinterprämie ist somit sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer von Vorteil.
Was ist bei der Vereinbarung einer Sprinterprämie zu beachten?
Wichtig für den Arbeitnehmer ist, dass er wissen muss, dass er das Arbeitsverhältnis kündigen muss, wenn er es vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beenden möchte. Oftmals wird in einer Sprinterklausel für den Arbeitnehmer eine vorzeitige Beendigungsoption/ eine Kündigungsfrist von einer oder zwei Wochen vereinbart.
Ganz wichtig ist dabei folgendes zu beachten: Der Arbeitnehmer muss schriftlich kündigen, er muss das Kündigungsschreiben unterzeichnen und dem Arbeitgeber entweder überreichen oder per Post zusenden. Eine mündliche Kündigung löst die Beendigungsoption und damit auch die Sprinterprämie genauso wenig aus wie eine solche per Telefax, per E-Mail oder per SMS/WhatsApp.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem neueren Urteil vom 17. Dezember 2015, AZ 6 AZR 709/14 entschieden, dass diese „Sprinter – Kündigung“ schriftlich zu erfolgen hat und auch dem Schriftformerfordernis des 623 BGB unterliegt.
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