© iStock.com/Mariakray

Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer?

Wie wird das Dienstverhältnis mit dem Geschäftsführer einer GmbH beendet?

Der Geschäftsführer einer GmbH ist zum einen das Organ der Gesellschaft. Zum anderen besteht zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft ein Vertragsverhältnis. Daher muss sowohl die sogenannte Organstellung beendet werden als auch das Vertragsverhältnis

Die Beendigung des Dienstverhältnisses mit einem Geschäftsführer erfolgt daher:

  • Indem dieser zum einen als Organ der Gesellschaft, d. h. als Geschäftsführer, abberufen wird. Hierzu ist ein entsprechender Beschluss der Gesellschafter notwendig.
  • Zum anderen muss das Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis, d. h. der entsprechende Anstellungsvertrag des Geschäftsführers durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet werden. Natürlich kann auch ein Aufhebungsvertrag vereinbart werden.

Gegen die Abberufung als Geschäftsführer vorzugehen, ist oft schwierig; denn die Abberufung ist nur dann unwirksam, wenn der Gesellschafterbeschluss formale Mängel aufweist.

Interessanter ist die Frage, ob und wie sich ein Geschäftsführer gegen die Kündigung des Geschäftsführer Anstellungsvertrages wehren kann.

Ist das Kündigungsschutzgesetz für Geschäftsführer Anstellungsverträge anwendbar?

Das Kündigungsschutzgesetz ist auf Geschäftsführer- Anstellungsverträge grundsätzlich unanwendbar. Damit einhergehend ist, dass das Arbeitsgericht grundsätzlich unzuständig ist. Für Rechtsstreitigkeiten rund um die Kündigung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages sind die örtlich zuständigen Landgerichte zuständig.

Grund für die Unanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist folgender: die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes setzt eine Arbeitnehmereigenschaft des Gekündigten voraus. Geschäftsführer einer GmbH sind aber regelmäßig keine Arbeitnehmer.

Ausnahmen

Von diesem Grundsatz gibt es drei Ausnahmen:

  • In manchen Geschäftsführer-Dienstverträgen wird die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vereinbart. Dies ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2010 (Az. II ZR 70/09) für zulässig / wirksam erklärt worden. Wenn aufgrund einer besonderen Weisungsabhängigkeit das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers als ein Arbeitsverhältnis interpretiert werden kann, kann sich der Geschäftsführer ebenfalls auf die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes berufen.
  • Gleiches gilt, wenn neben dem Geschäftsführer-Dienstverhältnis noch ein Arbeitsverhältnis besteht, welches jedoch ruht. Spannend ist es dann, wenn mit dem Geschäftsführer zunächst ein Arbeitsverhältnis bestand und er im Laufe der Jahre zum Geschäftsführer ernannt wurde. Nach der neueren Rechtsprechung wird ein solcher früherer Arbeitsvertrag durch den Abschluss des (schriftlichen) Geschäftsführerdienstvertrages quasi automatisch beendet. Folglich kann sich der Geschäftsführer auch in einem solchen Fall nicht auf die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes berufen. Dies gilt selbst dann, wenn der frühere Arbeitsvertrag nicht (schriftlich) gekündigt wurde.
  • Lediglich bei Vorliegen von ganz besonderen Anhaltspunkten kann sich der Geschäftsführer darauf berufen, dass das frühere Arbeitsverhältnis trotz Abschluss des Geschäftsführer – Anstellungsvertrages nicht beendet wurde und das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Dies dürfte aber die Ausnahme sein.

Im Ergebnis kann sich ein Geschäftsführer somit nur im Ausnahmefall auf die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes berufen. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft ein Geschäftsführerdienstverhältnis relativ einfach beenden kann; denn die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung wird nicht nach den Grundsätzen des Kündigungsschutzgesetzes überprüft. Damit einhergehend wird nicht überprüft, ob sie aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist.

Beendigung des Geschäftsführer Anstellungsvertrages durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung der Gesellschaft

Wenn mit einem GmbH-Geschäftsführer ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag abgeschlossen wurde, kann die Gesellschaft diesen jederzeit unter Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfristen ordentlich kündigen. Wirksamkeitsvoraussetzung für die ordentliche Kündigung ist, dass die Gesellschafterversammlung die ordentliche Kündigung ordnungsgemäß beschließt.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Gesellschaft den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag durch Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung beenden. Die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung orientiert sich dann, insbesondere was das Vorliegen des wichtigen Grundes anbetrifft, an der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB. D. h., es muss ein wichtiger Grund vorliegen.

Dies sind meist verhaltensbedingte Gründe oder schwerwiegende Pflichtverletzungen des Geschäftsführers. Zudem müssen bei der Frage, ob die außerordentliche Kündigung wirksam ist, die Einzelfallumstände im Rahmen einer Abwägung der beiderseitigen Interessen berücksichtigt werden.

Dabei wird geprüft, ob der Geschäftsführer eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat und welche Folgen dies für die Gesellschaft und die Dauer der Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft hat. Für die Abwägung relevant sind u. a. aber auch die sozialen Folgen der Kündigung für den Geschäftsführer.

In manchen Geschäftsführer-Anstellungsverträgen werden die (außerordentlichen) Kündigungsgründe vertraglich vereinbart. Bei Vorliegen der vereinbarten Kündigungsgründe kann die Gesellschaft ebenfalls zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt sein.

Wie kann ich mich als Geschäftsführer absichern?

Wenn die Beendigung des Geschäftsführer Dienstvertrages ansteht, ist es – da das Kündigungsschutzgesetz unanwendbar ist – oft ratsam, zur Vermeidung der Kündigung einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Darin können die Konditionen der Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses geregelt werden d. h., Regelungen hinsichtlich

  • einer Abfindungszahlung,
  • der Freistellung,
  • des Dienstwagens und
  • des Zeugnisses treffen.

Es empfiehlt sich aber, sich bereits vor Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrages abzusichern. Geschäftsführer-Dienstverträge können so gestaltet werden, dass sie für den Geschäftsführer im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses einen gewissen Schutz bieten. So kann zum Beispiel die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes vereinbaren oder auch die Zahlung einer Abfindung. Natürlich ist all dies Verhandlungssache…


Ihnen wurde ein Geschäftsführer-Dienstvertrag angeboten? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und prüft Ihren Vertrag gerne und berät Sie hinsichtlich der Vertragsgestaltung.

Ihr Geschäftsführer-Dienstverhältnis soll beendet werden? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und berät Sie gerne in ihrem Büro in Berlin Lichterfelde-West (Bezirk Steglitz-Zehlendorf)

Rufen Sie gerne unter 030 679 665 434 an um einen Beratungstermin zu vereinbaren.