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Nach wie vielen Abmahnungen darf der Arbeitgeber kündigen?

Arbeitnehmer fragen immer wieder, wie oft ein Arbeitnehmer abgemahnt werden muss, bevor der Arbeitgeber ihm eine Kündigung aussprechen darf. Viele Arbeitnehmer meinen, der Arbeitgeber dürfe das Arbeitsverhältnis erst dann kündigen, wenn er den Arbeitnehmer dreimal abgemahnt habe. Leider ist das ein Irrglaube.

Fakt ist zwar, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen muss bevor er eine verhaltensbedingte ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausspricht. Wie viele Abmahnungen er jedoch erteilen muss, bevor er das Arbeitsverhältnis wirksam ordentlich oder außerordentlich verhaltensbedingt kündigt ist gesetzlich nicht geregelt. Vielmehr ist das eine Frage der so genannten Interessenabwägung.

Wenn die Wirksamkeit einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung geprüft wird, wird letztlich auch das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses abgewogen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung wird anhand der Schwere der Pflichtenverstöße, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie etwaigen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen beurteilt, ob der Arbeitgeber bereits nach der ersten Abmahnung kündigen durfte oder ob es mehrerer  Abmahnungen bedurfte.

Als Faustformel gilt:

  • Bei leichteren Vertragsverstößen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer häufiger abmahnen, bis er wirksam kündigen darf.
  • Bei schweren Pflichtverstößen genügt eine Abmahnung, in Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber sogar ohne vorangegangene Abmahnung das Arbeitsverhältnis ordentlich oder außerordentlich kündigen.

Weitere Tipps rund um die Abmahnung

Wann darf der Arbeitgeber auch ohne vorangegangene Abmahnung kündigen?

Das ist nur bei schweren Pflichtenverstößen oder aber wenn nicht ersichtlich ist, dass der Arbeitnehmer durch die Abmahnung sein Verhalten ändern wird, erlaubt.

Darf der Arbeitgeber abmahnen und gleichzeitig kündigen?

Nein. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Beispiel abgemahnt hat, weil der Arbeitnehmer an drei Tagen in der vergangenen Woche zu spät zur Arbeit erschienen ist, verbraucht er mit dieser Abmahnung sein Kündigungsrecht – jedenfalls was diesen Vorfall anbetrifft. Erst wenn der Arbeitgeber nach Erhalt der Abmahnung wieder häufig zu spät kommt, darf der Arbeitgeber kündigen.

Wer darf den Arbeitnehmer abmahnen?

Jeder, der gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt ist.

Muss eine Abmahnung schriftlich erfolgen?

Nein, der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auch mündlich abmahnen. Allerdings ist es aus Beweiszwecken besser, wenn er den Arbeitnehmer schriftlich abmahnt.

Was bedeutet die Warnfunktion in einer Abmahnung?

Die Warnfunktion bedeutet, dass die Folgen die dem Arbeitnehmer drohen, wenn er sein Fehlverhalten wiederholt, in der Abmahnung dargestellt werden müssen. In der Regel steht daher am Ende einer Abmahnung sinngemäß geschrieben, dass im Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen, d. h. einer fristgemäßen oder fristlosen Kündigung zu rechnen ist.

Muss der Arbeitgeber die Abmahnung innerhalb einer bestimmten Frist aussprechen?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts existiert keine Frist. Auch etwaige vertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen kommen nicht zur Anwendung. Das Recht des Arbeitgebers einen Arbeitnehmer abzumahnen kann aber nach längerer Zeit verwirken.

Was kann ich als Arbeitnehmer machen, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?

Wenn die Abmahnung rechtswidrig ist, weil sie unwirksam ist haben Sie einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Sie können auch eine Gegendarstellung zur Personalakte reichen.


Sie sind Arbeitgeber und wollen ihren Arbeitnehmer abmahnen? Rechtsanwältin Dr. Reichert- Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie unterstützt Sie gerne dabei, eine wirksame Abmahnung zu schreiben, die den formalen Anforderungen standhält.

Sie sind Arbeitnehmer und wurden abgemahnt? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät Sie gerne.

Rufen Sie gerne in ihrem Büro in Berlin Lichterfelde-West an um einen Besprechungstermin zu vereinbaren: 030 679 665 434