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Private Internetnutzung und fristlose Kündigung als Folge?

Arbeitgeber haben immer wieder Probleme mit Arbeitnehmern, die während der Arbeitszeit privat im Internet surfen. Hiergegen haben sie grundsätzlich folgende Handhabe:

  • Abmahnung,
  • fristlose Kündigung,
  • fristgemäße Kündigung.

Arbeitnehmer haben nach Ausspruch einer Kündigung ebenfalls eine Handhabe – eine Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht prüft dann die Wirksamkeit der Kündigung.

Für viele Arbeitgeber stellt sich die Frage, wann sie von welchem Recht Gebrauch machen dürfen. Diese Frage stellt sich in gleichem Maße für Arbeitnehmer….

Entscheidend ist zunächst, ob die private Internetnutzung vom Arbeitgeber verboten wurde (z.B. durch Regelungen im Arbeitsvertrag). Ist das der Fall oder wurde bereits wegen einer privaten Internetnutzung abgemahnt, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

Genehmigt oder duldet der Arbeitgeber die private Internetnutzung, kann dennoch eine fristlose Kündigung drohen. Entscheidend ist dann, ob die private Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer in einem solch exzessiven Maße erfolgt, dass er nicht mehr damit rechnen kann, dass der Arbeitgeber das duldet. Dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nicht vor Ausspruch der Kündigung abmahnen.

Die große Frage ist, was „exzessive Internetnutzung“ bedeutet?

Das Bundesarbeitsgericht hat hierauf bereits vor einigen Jahren eine Antwort geliefert: wenn bezogen auf den Zeitraum eines Jahres 80 bis 100 Stunden privat im Internet gesurft worden sind, ist noch kein Ausmaß erreicht, bei dem der Arbeitnehmer zwingend damit rechnen muss, dass der Arbeitgeber das nicht duldet. Anders ausgedrückt heißt das, wenn dies überschritten wurde, muss der Arbeitnehmer sehr wohl damit rechnen, dass das Surfen nicht mehr geduldet wird. Der Arbeitgeber darf dann (wirksam) fristlos oder fristgemäß kündigen.

Arbeitgeber müssen also viel dulden bzw. viel Geduld haben…..

Folgende Kriterien können jedoch die Wirksamkeit einer fristlosen, zumindest jedoch fristgemäßen Kündigung zudem rechtfertigen:

  • der Arbeitgeber hat die private Internetnutzung ausdrücklich verboten
  • es werden erhebliche Datenmengen auf das betriebliche Datensystem heruntergeladen
  • der Arbeitnehmer erbringt durch das private Surfen im Internet seine geschuldete Arbeitsleistung nicht
  • eine Rufschädigung des Arbeitgebers ist möglich weil z.B. pornographische Darstellungen heruntergeladen wurden. Ob eine fristlose oder fristgemäße Kündigung gerechtfertigt ist, wenn ein Arbeitnehmer privat im Internet surft ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig.

 

Arbeitgeber berate ich daher gerne im Vorfeld des Ausspruches einer solchen Kündigung.

Arbeitnehmern gebe ich gerne nach Erhalt einer fristlosen oder fristgemäßen Kündigung eine Einschätzung, ob die Kündigung wirksam ist und ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat.

Selbstverständlich vertrete ich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch im Kündigungsschutzverfahren

Rechtsanwältin Dr. Sabine Reichert-Hafemeister, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie gerne an um einen Beratungstermin im Büro in Berlin-Lichterfelde West (Bezirk Steglitz-Zehlendorf) zu vereinbaren:
Telefon: 030 679 665 434