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Arbeitgeber „eine scheuern“ – keine verhaltensbedingte Kündigung

„Dem Arbeitgeber eine scheuern“ rechtfertigt keine verhaltensbedingte Kündigung

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 20. Dezember 2013 entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine Wut über sein Arbeitgeber „ungestraft“ ausleben darf. Die verhaltensbedingte Kündigung, die der Arbeitgeber ausgesprochen hatte, war unwirksam.

Im vom Arbeitsrecht Berlin zu entscheidenden Fall hat sich folgendes zugetragen: In seiner Wut über seinen Arbeitgeber sagte der Arbeitnehmer zu einem Kollegen, dass er dem Arbeitgeber „am liebsten eine scheuern würde“. Dies kam dem Arbeitgeber zu Ohren. Ohne den Arbeitnehmer zu fragen, ob er diese Aussage denn tatsächlich getroffen habe, sprach er eine verhaltensbedingte Kündigung aus. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht Berlin war der Auffassung, dass die verhaltensbedingte Kündigung zu Unrecht erfolgte, mithin unwirksam war. Es gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt. Dies mit folgender Begründung:

Zwar habe der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber vertragliche Loyalitätspflichten, die er nicht verletzen dürfe. Die Äußerung des bloßen Gefühlsimpulses gegenüber einem Kollegen, die innere Regung zu verspüren, dem Arbeitgeber „am liebsten eine zu scheuern“, sei aber keine Verletzung dieser Loyalitätspflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Dies erst recht, wenn der Arbeitnehmer davon ausgehen konnte, dass er seinem Kollegen vertrauen darf und seine „Gefühlsäußerung“ dem Arbeitgeber nicht weiter erzählt wird.

Die Besonderheit in der vom Arbeitsrecht Berlin zu entscheidenden Kündigungsschutzklage war, dass dem Arbeitgeber die vorgenannte Äußerung des Arbeitnehmers lediglich von einem Kollegen zugetragen wurde und er den Sachverhalt nicht geklärt hat. Die Richter waren der Auffassung, dass er den Arbeitnehmer hätte fragen müssen, ob er denn tatsächlich gesagt hat, was der Kollege behauptet.

Da der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer aber verhaltensbedingte gekündigt habe, ohne den Vorfall zu klären und den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung anzuhören, sei die Kündigung bereits wegen dieser fehlenden Anhörung unwirksam.

Zitat: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2013, Az: 28 Ca 1357/13


 

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