© iStock.com/Mariakray

Drohende Arbeitsniederlegung der Belegschaft rechtfertigt keine Druckkündigung

Das Bundesarbeitsgericht hat am 15. Dezember 2016 (Az: 2 AZR 431/15) folgendes entschieden: Droht die Belegschaft dem Arbeitgeber die Arbeit niederzulegen, wenn er nicht einem bestimmten Arbeitnehmer/Kollegen kündigt, so ist eine daraufhin erfolgende Kündigung des Arbeitsverhältnisses dieses Arbeitnehmers unwirksam. Dies jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber nicht zuvor alles getan hat, um den Widerstand der Kollegen zu brechen.

Eine sogenannte echte Druckkündigung unterliegt besonderen Voraussetzungen. Entscheidend im Hinblick auf die Wirksamkeit der Druckkündigung ist immer, mit welchen Sanktionen die Belegschaft droht.

Der Ausgangsfall

Der Kläger, ein Hafenarbeiter, war wegen Kindesmissbrauchs verurteilt worden. Die Kollegen verweigerten daraufhin die Zusammenarbeit mit ihm. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis des Hafenarbeiters, d. h. des Klägers. Die vom Hafenarbeiter hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage war erfolgreich.

Als er daraufhin wieder im Betrieb arbeitete, drohten die Kollegen/die Belegschaft dem Arbeitgeber, ihre Arbeit niederzulegen, solange sich der Kläger auf dem Betriebsgelände aufhalte. Die Beklagte/der Arbeitgeber sah sich daraufhin veranlasst, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger/Hafenarbeiter außerordentlich und hilfsweise ordentlich/fristgerecht zu kündigen.

Die hiergegen abermals vom Hafenarbeiter erhobenen Kündigungsschutzklage war erfolgreich, denn die Kündigung war unwirksam.

Echte Druckkündigung unterliegt besonders strengen Anforderungen

Wenn die Belegschaft dem Arbeitgeber mit Nachteilen droht, falls er einen bestimmten Arbeitnehmer nicht entlässt, kann dies grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses dieses Arbeitnehmers rechtfertigen mit der Folge, dass diese wirksam ist. Dies gilt selbst dann, wenn es für die von der Belegschaft angedrohten Nachteile objektiv keine Rechtfertigung gibt.

Die Voraussetzungen dafür, dass eine echte Druckkündigung wirksam ist, sind jedoch besonders streng. Das Bundesarbeitsgericht fordert nämlich, dass der Arbeitgeber zunächst alles ihm Zumutbare versucht, um die Mitarbeiter von den angedrohten Nachteilen abzubringen. Zudem hat er das sogenannte Ultima-Ratio-Prinzip zu beachten: Er hat die Belegschaft darauf hinzuweisen, dass deren Drohung rechtswidrig ist und dass sie daher mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu rechnen haben.

Nur dann, wenn sich die Belegschaft dennoch nicht davon abbringen lässt, dem Arbeitgeber mit Nachteilen zu drohen und wenn der Arbeitgeber durch diese Nachteile schwere wirtschaftliche Einbußen zu erwarten hat, ist eine Kündigung des in diesem Fall Klägers/Hafenarbeiters grundsätzlich gerechtfertigt und wirksam.

Im Ausgangsfall waren die Richter der Auffassung, dass der Arbeitgeber das Ultima-Ratio-Prinzip nicht beachtet hatte. Ihm wurde vorgeworfen, dass er sich nicht ausreichend darum bemüht habe, die von der Belegschaft angedrohten Nachteile abzuwehren.

Die Richter waren zudem der Auffassung, dass es bei den Voraussetzungen für eine Druckkündigung darauf ankomme, womit, das heißt mit Nachteilen welcher Art die Belegschaft drohe:

  • Droht sie mit Eigen- oder Auftragskündigungen, so sei es dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht zumutbar, sich schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen und den Druck der anderen Arbeitnehmer abzuwenden. Erst wenn das nicht gelinge, sei eine Kündigung des, in diesem Fall Hafenarbeiters, gerechtfertigt und wirksam.
  • Wenn die Belegschaft aber lediglich mit einer Arbeitsniederlegung drohe, so sei dies ein Verstoß gegen deren arbeitsvertragliche Hauptleistungspflichten. Dem Arbeitgeber sei es dann zumutbar, die Belegschaft zunächst abzumahnen, ihnen gegenüber gegebenenfalls sogar eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aussprechen. Erst dann könne er dem Mitarbeiter/Kläger, in diesem Fall Hafenarbeiter, wirksam kündigen.

Fazit

Droht die Belegschaft dem Arbeitgeber wegen eines „unbeliebten“ Kollegen mit Nachteilen, so kommt es darauf an, mit welchen Nachteilen die Belegschaft droht. Ein Arbeitgeber, der in einer solchen Situation ist, sollte somit nicht vorschnell eine Kündigung aussprechen, sondern sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Gleiches gilt für den Arbeitnehmer, dessen Kollegen dem Arbeitgeber Nachteile androhen, wenn sein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt wird.


Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer? Sie haben Beratungsbedarf zu diesem oder anderen arbeitsrechtlichen Themen? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und ausschließlich auf die Bearbeitung von Arbeitsrechtsangelegenheiten spezialisiert. Sie berät Sie gerne. Rufen Sie gerne unter 030 679 665 434 an, um einen Beratungstermin in ihrem Büro in Berlin Lichterfelde-West (Bezirk Steglitz-Zehlendorf) zu vereinbaren. Außerhalb unserer Bürozeiten können Sie uns gerne über unser Kontaktformular kontaktieren.

BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016, Aktenzeichen 2AZR 421/1