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Exzessive private Internetnutzung

Arbeitgeber prüft Browserverlauf und kündigt – wirksam?

In dem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 14. Januar 2016 (Az. 5 Sa 657/15) entschiedenen Fall ging es darum, dass dem Arbeitnehmer die private Internetnutzung nur während der Pausen erlaubt war. Außerhalb der Pausen war sie ihm verboten. Der Arbeitnehmer ignorierte das Verbot. Er hat während seiner Arbeitszeit exzessiv im Internet gesurft.

Der Arbeitgeber hat ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers überprüft. Das Landesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber die Ergebnisse dieser Auswertung im Kündigungsschutzverfahren verwerten durfte oder wegen eines sog. Beweisverwertungsverbotes nicht und ob die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitgebers wirksam war.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dem Arbeitgeber Recht gegeben und die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers als unbegründet zurückgewiesen.

Der Ausgangsfall: private Internetnutzung war allenfalls in den Pausen erlaubt

Der Arbeitnehmer hatte das Internet während seiner Arbeitszeit in erheblichem Umfang zu privaten Zwecken genutzt. Nachdem der Arbeitgeber hierzu Hinweise erhalten hatte, überprüfte er ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers.

Der Arbeitgeber stellte hierbei feststellen, dass der Arbeitnehmer in einem Umfang von insgesamt fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen privat im Internet gesurft ist und über 16.000 Internetseiten aufgerufen hatte.

Damit stand für den Arbeitgeber fest, dass der Arbeitnehmer nicht lediglich in den Pausen im Internet gesurft ist, sondern auch in erheblichem Umfang während der Arbeitszeit. Dies war ihm nicht erlaubt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Der Arbeitnehmer wehrte sich und erhob Kündigungsschutzklage – ohne Erfolg.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Berlin seine Entscheidung begründet?

Wie eingangs erwähnt, hat das Landesarbeitsgericht Berlin dem Arbeitgeber Recht gegeben und die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers als unbegründet zurückgewiesen. Die außerordentliche Kündigung war somit wirksam.

Knackpunkt des Falles war, ob der Arbeitgeber berechtigt war, ohne vorherige Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners auszuwerten. Die Richter haben sich auf den Standpunkt gestützt, dass u. a. entscheidend war, dass der Arbeitnehmer trotz Verbot exzessiv das Internet privat genutzt hat.

Da dem Arbeitnehmer die private Internetnutzung lediglich in den Pausen gestattet war, waren die Richter der Auffassung, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schwerwiegend verletzt hat, mithin die außerordentliche, fristlose Kündigung durch einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB gerechtfertigt war.

Diesen wichtigen Grund hatte der Arbeitgeber auch nachgewiesen, da er im Kündigungsschutzverfahren die Auswertung des Browserverlaufs vorlegte. Zwar handelt es sich bei den ausgewerteten Daten des Browserverlaufs um sogenannte personenbezogene Daten, in deren Erhebung und Auswertung der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Die Erhebung und Auswertung ohne eine derartige Einwilligung sei jedoch – so die Urteilsbegründung – gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes gestattet gewesen.

Begründet haben die Richter dies damit, dass der Arbeitgeber die Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle vorgenommen habe. Das durfte er. Daher habe er die ausgewerteten Daten auch im Kündigungsschutzverfahren verwerten dürfen. Es habe für den Arbeitgeber also kein sog. Beweisverwertungsverbot bestanden, was die ohne Einwilligung des Arbeitnehmers ausgewerteten Daten anbetraf.

Das Beweisverwertungsverbot bestand deshalb nicht, weil der Arbeitgeber den Nachweis, dass der Arbeitnehmer exzessiv während der Arbeitszeit Internet gesurft hat ansonsten nicht hätte erbringen können. Schließlich gab es hierfür auch keine Zeugen auf Arbeitgeberseite.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Was ist zu raten?

Arbeitnehmern ist anzuraten, nicht und auch nicht exzessiv während der Arbeitszeit und auch während der Pausen im Internet surfen, wenn eine private Internetnutzung verboten ist. Selbst wenn eine private Internetnutzung erlaubt ist, kann ein exzessives Surfen im Internet während der Arbeitszeit eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung zur Folge haben.

Arbeitgebern ist anzuraten, den Arbeitnehmern eine private Internetnutzung generell zu verbieten; denn dann sind Arbeitgeber berechtigt, den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers ohne vorherige Zustimmung des Arbeitnehmers zu überprüfen und die Auswertung der Daten im Kündigungsschutzverfahren zu verwerten. Dies erhöht für Arbeitgeber die Chancen, ein Kündigungsschutzverfahren zu gewinnen.


Sie sind Arbeitnehmer und haben eine Kündigung erhalten? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und berät Sie gerne und vertritt Sie auch in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht.

Sie sind Arbeitgeber und beabsichtigen, einem Arbeitnehmer zu kündigen? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und berät Sie gerne im Vorfeld einer Kündigung. Selbst verständlich vertritt sie Sie auch vor dem Arbeitsgericht, wenn der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben hat.

Rufen Sie gerne in ihrem Büro in Berlin Lichterfelde-West (Bezirk Steglitz-Zehlendorf) an, um einen Besprechungstermin zu vereinbaren: 030 679 665 434.