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Kündigung, Abfindung, Aufhebungsvertrag – negative Folgen für Arbeitslosengeld?

Hat die Zahlung einer Abfindung, das Vereinbaren eines Aufhebungsvertrages oder die Aufgabe des Arbeitsplatzes Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld? Was gilt im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber? Hier finden Sie wichtige Tipps:

Der Arbeitgeber kündigt – Auswirkung auf das Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich gilt: es kommt immer darauf an, aus welchem Grund der Arbeitgeber gekündigt hat: hat er fristlos gekündigt oder ordentlich (unter Einhaltung der Kündigungsfrist), hat er die Kündigungsfrist eingehalten oder nicht?

Immer dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat, weil der Arbeitnehmer sich Fehlverhalten hat (so genannte verhaltensbedingte Kündigung) droht eine Sperre bei dem Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes bis zu maximal zwölf Wochen. Das ist in § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III geregelt.

Denn bei einer sogenannten verhaltensbedingten Kündigung – egal ob sie fristlos oder fristgemäß ausgesprochen wurde – hat der Arbeitnehmer durch ein sogenanntes arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Damit rechtfertigt die Bundesagentur dann die Sperre bei dem Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes.

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen kündigt, hat diese Kündigung – von Ausnahmen abgesehen – keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld.

Hat eine Eigenkündigung Auswirkung auf das Arbeitslosengeld?

Auch wenn Sie das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigen (Eigenkündigung), droht eine Sperre mit dem Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes bis zu zwölf Wochen. Denn auch dann ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 SGB III einschlägig. Hiernach wird die Sperre mit dem Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes verhängt, wenn man das Beschäftigungsverhältnis selber löst (kündigt).

Lediglich dann, wenn Sie einen sogenannten wichtigen Grund für die Eigenkündigung hatten, besteht die Chance, dass die Sperre mit dem Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes nicht verhängt wird. Solche Gründe können zum Beispiel Mobbing oder gesundheitliche Gründe sein. Es kommt jeweils auf die Einzelheiten an.

Hat ein Aufhebungsvertrag Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld?

Auch das Vereinbaren eines Aufhebungsvertrages kann dazu führen, dass die Bundesagentur Ihren Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes sperrt. Denn auch dann haben Sie Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben.

Unter bestimmten Voraussetzungen führt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages aber nicht zu einer Sperre mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das ist dann der Fall, wenn

  • der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine (insbesondere betriebsbedingte) Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat,
  • das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist endet oder
  • die Abfindung höchstens 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt. Bei höheren Abfindungen ist Vorsicht geboten, hier kommt es auf die Einzelfall Umstände an.

Wenn der Arbeitgeber kündigt und eine Abfindung zahlt, hat das Auswirkung auf das Arbeitslosengeld?

In dieser Fallkonstellation ist danach zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die ordentliche Kündigungsfrist einhält und eine Abfindung zahlt oder aber die ordentliche Kündigungsfrist nicht einhält.

Hält der Arbeitgeber die Kündigungsfrist ein und bietet eine Abfindung an, so gelten die oben stehenden Ausführungen.

Wenn der Arbeitgeber jedoch die Kündigungsfrist nicht einhält und eine Abfindung bezahlt, ist Vorsicht geboten; denn dann droht zwar keine Sperre mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld, die Bundesagentur kann aber ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verhängen. Das ist in § 158 SGB III geregelt. D.h., wenn der Arbeitgeber ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigt und Ihnen eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung vom Arbeitgeber angeboten wird, müssen Sie aufpassen.

Wichtig zu wissen ist, dass es in dieser Fallkonstellation auch nicht auf den Kündigungsgrund ankommt. Das heißt, selbst wenn Ihr Verhalten nicht der Auslöser der Kündigung war sondern zum Beispiel betriebsbedingte Kündigungsgründe, kann die Arbeitsagentur ein Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld verhängen.

Anmerkung

Wichtig ist, dass es immer auf die Einzelfallumstände ankommt. Insbesondere wenn Sie befürchten, dass der Arbeitgeber die Kündigung auf verhaltensbedingte Gründe stützen könnte oder wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten haben, sollten Sie die Wirksamkeit der Kündigung durch eine Kündigungsschutzklage überprüfen lassen. Hierbei müssen Sie beachten, dass man eine Kündigungsschutzklage nur binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erheben kann.

Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber kündigt und die ordentliche Kündigungsfrist nicht einhält und eine Abfindung anbietet.

Bevor Sie mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen um Nachteile hinsichtlich des Arbeitslosengeldanspruchs zu vermeiden.


Sie sind Arbeitnehmer und Ihnen droht eine Kündigung oder Sie haben eine Kündigung erhalten? Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen einen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag an? Rechtsanwältin Dr. Reichert- Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät und vertritt Sie gerne. Rufen Sie gerne unter 030 679 665 434 in ihrem Büro in Berlin Lichterfelde-West/Bezirk Steglitz-Zehlendorf (nahe Schweizer Viertel) an, um einen Beratungstermin zu vereinbaren. Außerhalb der Bürozeiten können Sie uns auch über unser Kontaktformular kontaktieren.