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Kündigung – Tipps für Arbeitnehmer

Kündigung erhalten – was tun?

Wenn Ihnen gekündigt wurde, sollten Sie schnell reagieren; denn binnen drei Wochen ab Zugang muss die Kündigungsschutzklage erhoben werden – anderenfalls wird die Kündigung wirksam und es ist „nichts mehr zu machen“.

Wann ist eine Kündigung wirksam?

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Zudem muss sie durch Gründe gerechtfertigt sein. Welche Gründe Ihren Arbeitgeber zu einer Kündigung berechtigen hängt davon ab, ob er eine fristlose oder fristgemäße Kündigung ausspricht und ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder nicht.

Was ist der Unterschied zwischen einer fristlosen und einer fristgemäßen Kündigung?

Eine fristlose Kündigung (auch außerordentliche Kündigung genannt) beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Sie muss jedoch durch einen sog. wichtigen Grund gerechtfertigt sein. Anderenfalls ist sie unwirksam.

Bei einer fristgemäßen, ordentlichen Kündigung muss Ihr Arbeitgeber die Kündigungsfrist einhalten. Wie lang Ihre Kündigungsfrist ist, ist entweder in Ihrem Arbeitsvertrag, in dem auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder im Gesetz geregelt.

Was kann ich gegen eine fristlose oder fristgemäße Kündigung tun?

Sie können die Wirksamkeit der Kündigung (also ob Ihr Arbeitgeber zu Recht gekündigt hat und das Arbeitsverhältnis endet) durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen indem Sie eine Klage erheben.

Bei einer fristlosen Kündigung kommt es darauf an, ob sog. wichtige Gründe vorliegen.

Bei einer ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung prüft das Gericht, ob Ihr Arbeitgeber aufgrund personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Gründe berechtigt war, zu kündigen. Voraussetzung ist aber, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Wenn dieses nicht anwendbar ist, prüft das Arbeitsgericht, ob Ihr Arbeitgeber die Kündigung willkürlich oder treuwidrig ausgesprochen hat.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Mit einer Kündigungsschutzklage prüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung wirksam ist und ihr Arbeitsverhältnis beendet. Dazu muss die Kündigung durch personen-, verhaltens-, oder betriebsbedingte Kündigungsgründe gerechtfertigt sein.

Voraussetzung ist aber, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Dazu müssen  Sie mehr als sechs Monate bei Ihrem Arbeitgeber gearbeitet haben und es müssen dort mehr als zehn Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt sein.

Was mache ich, wenn das Kündigungsschutzgesetz unanwendbar ist oder mir fristlos gekündigt wurde?

Wenn das Kündigungsschutzgesetz unanwendbar ist können Sie ebenfalls die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen lassen und eine Klage beim Arbeitsgericht erheben. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für solche Kündigungen sind nicht so hoch wie diejenigen, bei denen das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.

Ob Ihnen zu Recht fristlos gekündigt wurde können Sie ebenfalls durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen, indem Sie eine Klage erheben.

Wann muss ich die Kündigungsschutzklage bzw. die Klage gegen die Kündigung erheben?

Sie muss binnen 3 Wochen ab Zugang (Erhalt) der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Ansonsten ist die Kündigung wirksam.

Gibt es Alternativen zu einer Klage?

Eine Alternative zu einer Klage ist eine außergerichtliche Einigung mit Ihrem Arbeitgeber. Wenn noch keine Kündigung ausgesprochen wurde, Ihr Arbeitgeber aber das Arbeitsverhältnis beenden möchte, kann man die Konditionen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem sog. Aufhebungsvertrag regeln.

Wenn Sie bereits eine Kündigung erhalten haben kann man mit dem Arbeitgeber einen sog. Abwicklungsvertrag vereinbaren.

In einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag kann man regeln, ob Ihnen eine Abfindung gezahlt wird und wie hoch diese ist. Ferner können z.B. Regelungen zur Freistellung, zum Resturlaub und zum Zeugnis getroffen werden, so das weiterer Streit vermieden wird.

Wieso kann mir ein Rechtsanwalt helfen?

Kündigungen sind komplexe Angelegenheiten. Denn entweder „wollen Sie Ihren Job wieder“ oder es gilt sozialversicherungsrechtliche Nachteile zu vermeiden und mit Ihrem Arbeitgeber möglichst eine Einigung hinsichtlich einer Abfindung etc. zu finden.


Ich helfe Ihnen, indem ich zunächst die Rechtslage prüfe. Ich gebe Ihnen dann eine kompetente und sichere Einschätzung der Erfolgsaussichten, d.h. ob Ihnen zu Recht oder zu Unrecht gekündigt wurde. Zudem bespreche ich mit Ihnen Ihre Ziele.

Wenn Ihr Ziel eine außergerichtliche Einigung ist, handele ich mit Ihrem Arbeitgeber die Konditionen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus (z.B. eine Abfindung, das Zeugnis).

Ich erhebe für Sie aber auch eine Kündigungsschutzklage und vertrete Ihre Interessen vor Gericht.

Rechtsanwältin Dr. Sabine Reichert-Hafemeister, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie gerne an um einen Beratungstermin in der Kanzlei in Berlin-Lichterfelde West (Bezirk Steglitz-Zehlendorf) zu vereinbaren: Telefon: 030 679 665 434